§ 12 NMedienG - Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat oder
- 2.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- 2.
eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder Einflüsse im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4, 7 und 9 und des § 6 vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
das Programmschema oder der Sendeumfang dauerhaft geändert wird, ohne dies gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 anzuzeigen oder den Widerspruch der Landesmedienanstalt gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 zu beachten,
- 2.
der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, die einen schwerwiegenden Verstoß betrifft, zuwiderhandelt,
- 3.
der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3 wiederholt zuwiderhandelt,
- 4.
mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an dem Veranstalter an andere Beteiligte oder an Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt oder
- 5.
der Veranstalter einer Nebenbestimmung der Zulassung zuwiderhandelt.
(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, ist der Veranstalter nicht zu entschädigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.