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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31 NMedienG - Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten sollen der Vorbereitung von Entscheidungen über ihre künftige Nutzung dienen. 2Modellversuche nach Satz 1 sind zulässig. 3Sie sind so durchzuführen, dass eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der nach Satz 1 erprobten Techniken, Programmformen oder Angebote möglich ist.

(2) 1Die Staatskanzlei wird ermächtigt, durch Verordnung das Versuchsgebiet, die Versuchsdauer und die Versuchsbedingungen entsprechend dem Versuchszweck festzulegen. 2Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(3) Die Staatskanzlei kann die Landesmedienanstalt und die für das Land zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter mit deren Zustimmung mit der Steuerung des Versuchs betrauen.

(4) 1Die Staatskanzlei ordnet die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten jeweils einem der am Modellversuch Beteiligten (Landesmedienanstalt, für das Land zuständige öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter) zu. 2Sie wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten auf eine sachgerechte Verteilung der Übertragungskapazitäten verständigen.

(5) 1Soll im Rahmen des Modellversuchs privater Rundfunk verbreitet werden, hinsichtlich dessen im Inland bisher keine Zulassung vorliegt, so finden auf die Zulassung des Veranstalters nur § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die §§ 5 und 7 sowie die §§ 11 und 12 Anwendung. 2Hochschulen in staatlicher Verantwortung darf eine Zulassung für die Durchführung von Modellversuchen über § 5 Abs. 1 Nr. 6 hinaus erteilt werden, wenn die Durchführung den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule nach § 3 NHG dient. 3Im Übrigen sind auf einen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zugelassenen Veranstalter nur die §§ 14, 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3, die §§ 17 bis 22, 24, 49 bis 52 dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Medienstaatsvertrages über Programme, unzulässige Sendungen und Jugendschutz sowie über den Datenschutz anzuwenden. 4§ 53 ist anzuwenden, soweit die dort in Bezug genommenen Vorschriften auf das jeweilige Rundfunk- oder Telemedienangebot anzuwenden sind. 5Die Landesmedienanstalt weist einem oder mehreren Versuchsteilnehmern die erforderlichen Übertragungskapazitäten für den Versuch zu; die Versuchsteilnehmer müssen keine Rundfunkveranstalter sein. 6Für die Entscheidung nach Satz 5 ist maßgeblich, wie der Versuchszweck im Rahmen der festgelegten Versuchsbedingungen (Absatz 2 Satz 1) bestmöglich erreicht werden kann.