§ 1 NMedienG - Regelungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
1Dieses Gesetz regelt neben dem Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung
- 1.
das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter,
- 2.
die Belegung von Medienplattformen mit Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien sowie
- 3.
die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten.
2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt. 3Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Teleshoppingkanäle nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.