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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 NMedienG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 MStV gelten auch für dieses Gesetz.

(2) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug.

(3) Ein Beitrag ist ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung.

(4) Eine Übertragungskapazität ist eine Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder auf einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien.

(5) Eine regionale oder lokale Medienplattform (§ 81 Abs. 6 MStV) ist eine Medienplattform, die für die Versorgung des Gebietes des Landes Niedersachsen oder Teile davon bestimmt ist.

(6) Ein landesweites Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf Niedersachsen bezieht und für eine Versorgung des gesamten Landes bestimmt ist.

(7) Ein lokales oder regionales Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf ein lokal oder regional begrenztes Gebiet bezieht und für eine Versorgung dieses Gebietes bestimmt ist.

(8) Ein Fensterprogramm ist ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Gebiet des Landes Niedersachsen bestimmt ist.