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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 NMedienG - Zeitlich begrenzte Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Rundfunkprogramme, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung in deren örtlichem Bereich veranstaltet und über Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, sind bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen. 2Die Landesmedienanstalt weist die für die Verbreitung der Rundfunkprogramme erforderlichen Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe dieser Vorschrift zu.

(2) 1Der Antragsteller hat insbesondere die Veranstaltung, den Rundfunkveranstalter, die redaktionell Verantwortliche oder den redaktionell Verantwortlichen sowie den Zeitraum der beantragten Zuweisung zu benennen. 2 § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Die Zuweisung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn die Übertragungskapazitäten benötigt werden für die Verbreitung eines zugelassenen Rundfunkprogramms nach § 4 oder für Bürgerrundfunk im Sinne des Vierten Abschnitts oder für Modellversuche im Sinne des Dritten Teils.

(4) 1Gibt es mehrere Antragsteller für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung und reichen die zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern die Übertragung zu ermöglichen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt die Landesmedienanstalt nach Anhörung der oder des für die Durchführung der öffentlichen Veranstaltung Verantwortlichen den Antragsteller aus, dessen inhaltliche Programmplanung die nach Art und Umfang am besten geeignete Berichterstattung über die Veranstaltung erwarten lässt.

(5) 1Die Zuweisung ist entsprechend dem Antrag für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung zu befristen. 2Für mehrtägige Veranstaltungen kann die Zuweisung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. 3Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen kann die Zuweisung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden.

(6) § 3, die §§ 8, 9, 15, 16 Abs. 1 Satz 2, die §§ 22, 23 und 32 sowie die Regelungen des Medienstaatsvertrages zu europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden keine Anwendung.