Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26 NMedienG - Zulassungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Landesmedienanstalt legt fest, in welchen Gebieten Bürgerrundfunk zugelassen werden kann und über welche Verbreitungswege (§ 25 Abs. 2) Bürgerrundfunk in diesen Gebieten verbreitet wird. 2Sie berücksichtigt dabei, inwieweit es technisch möglich ist, einen zusammenhängenden Kommunikations- und Kulturraum über terrestrische Frequenzen oder mittels einer Kabelanlage zu versorgen.

(2) 1Mit Genehmigung der Landesmedienanstalt darf ein Veranstalter von Bürgerrundfunk die von ihm genutzten terrestrischen Übertragungskapazitäten außerhalb der von ihm vorgesehenen Sendezeiten dem Veranstalter eines aufgrund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen veranstalteten werbefreien Programms zur Nutzung überlassen, soweit hierdurch die Aufgaben des Bürgerrundfunks nicht beeinträchtigt werden. 2Die Übernahme von Programmteilen anderer niedersächsischer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig.

(3) Die Landesmedienanstalt legt Mindestsendezeiten für die in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Programmteile fest.