§ 48 NMedienG - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Staatskanzlei.
(2) Die Landesmedienanstalt hat der Staatskanzlei auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Die Staatskanzlei ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich darauf hinzuweisen, wenn deren Maßnahmen oder Unterlassungen Rechtsvorschriften verletzen. 2Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Staatskanzlei die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Staatskanzlei die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen. 4In Programmangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.