§ 25 NMedienG - Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die Landesmedienanstalt lässt die Veranstaltung von lokal oder regional begrenztem nichtkommerziellem Bürgerrundfunk zu.
(2) Bürgerrundfunk wird verbreitet
- 1.
als Hörfunk über terrestrische Frequenzen und
- 2.
als Fernsehen in Kabelanlagen.
(3) 1Bürgerrundfunk muss
- 1.
die lokale und regionale Berichterstattung sowie das kulturelle Angebot in dem nach § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zulassungsgebiet des Programms publizistisch ergänzen,
- 2.
den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk gewähren und
- 3.
Medienkompetenz vermitteln.
2Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1, das kulturelle Angebot im Zulassungsgebiet zu ergänzen, gehört auch, dass die im Zulassungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen zur Geltung kommen.
(4) 1Von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sind § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 8 in Verbindung mit Nr. 2 sowie die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden; die §§ 22 und 23 gelten entsprechend. 2Die Zulassung kann entsprechend dem Antrag befristet werden, jedoch auf höchstens zehn Jahre; sie kann um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden.