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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 NMedienG - Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 31 verwendet werden sollen, werden durch die Staatskanzlei dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio oder der Landesmedienanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zugeordnet.

(2) Durch die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen UKW-Hörfunkfrequenzen, ist

  1. 1.

    die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes mit den für das Land bestimmten Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten,

  2. 2.

    ein vielfältiges, dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter einschließlich programmbegleitender Dienste zu sichern,

  3. 3.

    die Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk zu ermöglichen,

  4. 4.

    die Schließung von Versorgungslücken bestehender Programme zu bewirken,

  5. 5.

    die Teilhabe des Rundfunks an der weiteren Entwicklung von Programmen und Technik zu gewährleisten,

  6. 6.

    die Versorgung des Landes mit rundfunkähnlichen Telemedien zu ermöglichen, soweit die Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunk benötigt werden.

(3) 1Für die Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen ist durch die Zuordnung zu gewährleisten, dass

  1. 1.

    die Versorgung des Landes mit

    1. a)

      den für das Land bestimmten Programmen des NDR flächendeckend,

    2. b)

      zwei landesweiten Vollprogrammen und einem landesweiten Spartenprogramm privater Veranstalter flächendeckend,

    3. c)

      Bürgerrundfunk und

    4. d)

      einem Programm des Deutschlandradios flächendeckend

    gesichert ist,

  2. 2.

    nachrangig die Versorgung lokal oder regional begrenzter Gebiete mit Vollprogrammen und Spartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information privater Veranstalter ermöglicht wird,

  3. 3.

    weiter nachrangig

    1. a)

      der NDR an der weiteren Entwicklung von Programmen und der NDR und das Deutschlandradio an der weiteren Entwicklung der Sendetechnik teilhaben können sowie

    2. b)

      die Versorgung mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.

2Im Fall der Gleichrangigkeit der Angebote kann insbesondere der jeweils bereits erreichte Versorgungsgrad berücksichtigt werden.

(4) 1Reichen die Übertragungskapazitäten für den von den Beteiligten nach Absatz 1 geltend gemachten Bedarf aus, so sind sie entsprechend zuzuordnen. 2Reichen sie nicht aus, so wirkt die Staatskanzlei auf eine Verständigung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3 zwischen den Beteiligten nach Absatz 1 hin. 3Dabei ist im Rahmen der Anwendung des Absatzes 2 vorrangig die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes durch die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. 4Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet die Staatskanzlei die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(5) 1Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zustande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. 2Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. 3Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 4Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied nach Satz 3 gewählt, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt.

(6) 1Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. 2Die Sitzungen sind öffentlich. 3Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. 4Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(7) 1Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu.

(8) 1Die Staatskanzlei kann zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Verlagerung von Frequenzen und die Einräumung von Standortnutzungen treffen. 2Die Beteiligten nach Absatz 1 sind vor Abschluss der Vereinbarung anzuhören.

(9) 1Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. 2Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. 3Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.