§ 7 NMedienG - Mitwirkungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) 1Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind; insbesondere hat er zu erklären, dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. 2Er hat das Gebiet, auf das sein Programm ausgerichtet sein soll, zu benennen.
(2) 1Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
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die Beantragung von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Landesmedienanstalt für die Personen, die den Antragsteller gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten, oder, falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, für diesen,
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ein Programmschema mit Erläuterungen über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, der Beiträge zum Geschehen im Land Niedersachsen und der Anteile von Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug und
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einen Plan über die dauerhafte Finanzierung des vorgesehenen Programms.
2Im Übrigen findet § 55 Abs. 2 MStV entsprechende Anwendung. 3Auf Verlangen der Landesmedienanstalt ist die Richtigkeit der Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Satz 2 und der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 eidesstattlich zu versichern.
(3) 1Der Antragsteller hat darzulegen, dass ein Zusammenschluss im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegensteht. 2Er hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden und die Landesmedienanstalt über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
(4) 1Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind. 2Die am Antragsteller unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die 5 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben können, haben auf Verlangen der Landesmedienanstalt zu erklären, dass die Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 vollständig sind und dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. 3Die Beteiligten nach Satz 2 haben auf Verlangen der Landesmedienanstalt die Richtigkeit der Erklärungen nach Satz 2 eidesstattlich zu versichern.
(5) 1Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede geplante Änderung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4, 7 und 9 und des § 6 sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. 2Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. 3Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt worden wäre.
(6) 1Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat. 2Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist.
(7) 1Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle. 2Änderungen bei Teleshoppingkanälen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 3Absatz 6 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend, soweit er eine dauerhafte Änderung des Sendeumfangs betrifft.