§ 23 NMedienG - Versorgungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Jeder Rundfunkveranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformanbieter hat die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten für die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung seines Verbreitungsgebietes mit den Angeboten zu nutzen.
(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter oder Anbieter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 einräumen.