§ 17 NMedienG - Programmverantwortung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) 1Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. 2Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, welche Person für welchen Teil des Programms verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nicht erfüllt.