§ 24 NMedienG - Finanzierung von Programmen, Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) 1Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe jeweils unmittelbar vor Beginn des Programms oder der Sendung anzukündigen. 2Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Rundfunkwerbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.
(2) Auf lokale und regionale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung.
(3) Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen.
(4) In Programmen von Hochschulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) sind Werbung sowie Einnahmen bringende Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele unzulässig.