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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 NMedienG - Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 2 oder 3 erfüllen und die, sofern es sich um Rundfunkveranstalter handelt, nach den §§ 5 und 6 für das Verbreitungsgebiet zugelassen sind oder zugelassen werden dürften. 2Wird eine Verständigung erzielt, so weist die Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu, wenn beim einzelnen Antragsteller weiterhin die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Inhalte zum Ausdruck kommt. 3Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande oder entspricht die danach vorgesehene Aufteilung nicht dem Gebot der Meinungs- und Angebotsvielfalt, so trifft die Landesmedienanstalt zwischen Rundfunkveranstaltern oder Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Gebots der Meinungsvielfalt, der Vielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und der Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt). 4Bei der Auswahl zwischen Anbietern von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5 berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere, inwieweit das zu verbreitende Gesamtangebot und die vorgesehene Umsetzung der Vorgaben der §§ 82 und 83 MStV zur Meinungs-, Angebots- und Anbietervielfalt beitragen und in welchem Umfang lokale und regionale Programme verbreitet werden sollen.

(2) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere

  1. 1.

    die inhaltliche Vielfalt des Programmangebots, insbesondere den zu erwartenden Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung sowie die Behandlung von Minderheiteninteressen,

  2. 2.

    den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere den Beitrag zur Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt sowie zur Sprachenvielfalt,

  3. 3.

    im Fall von landesweitem, regionalem oder lokalem Rundfunk den jeweils zu erwartenden Umfang der Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet und

  4. 4.

    im Fall von landesweitem Rundfunk den zu erwartenden Umfang der Berichterstattung in lokalen und regionalen Fensterprogrammen oder in den Darstellungen nach § 15 Abs. 3 Satz 4.

(3) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere

  1. 1.

    die Zusammensetzung des Antragstellers und dessen zu erwartenden Beitrag zur publizistischen Vielfalt,

  2. 2.

    den Einfluss, der den redaktionell Beschäftigten auf die Gestaltung des Angebots eingeräumt ist,

  3. 3.

    die regionale Authentizität bei der auf Niedersachsen bezogenen Programmgestaltung und

  4. 4.

    den zu erwartenden Anteil an Eigen- und an Auftragsproduktionen des Antragstellers am Programm.

(4) Klagen gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Absatz 1, soweit dieser nicht das Gebot der Meinungsvielfalt betrifft, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Nr. 1 in Bezug auf die Zusammensetzung des Antragstellers, Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.