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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15 NMedienG - Angebotsvielfalt, Fensterprogramme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Gesamtheit der privaten Rundfunkprogramme eines Zulassungsgebietes hat inhaltlich die Vielfalt der Meinungen in dem jeweiligen Zulassungsgebiet im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in der Gesamtheit der Vollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 3Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maß ungleichgewichtig beeinflussen.

(2) 1Die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen sind in Rundfunkvollprogrammen tagesaktuell und authentisch darzustellen. 2Die im Zulassungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen sollen im Programm angemessen zur Geltung kommen.

(3) 1Der Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat die Übertragungskapazitäten für lokale und regionale Bereiche werktäglich außer an Sonnabenden auseinanderzuschalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten, in denen das jeweilige politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben tagesaktuell und authentisch dargestellt wird. 2Dabei sollen auch die kulturelle Vielfalt der Regionen und die regionalen Sprachen zur Geltung kommen. 3Der Anteil der Sendungen nach Satz 1 darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit und nicht weniger als 10 Minuten werktäglich und 75 Minuten wöchentlich betragen. 4Ist eine Auseinanderschaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in den lokalen und regionalen Bereichen innerhalb des Gesamtprogramms tagesaktuell und authentisch darzustellen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Anteil der Sendungen nach Satz 4 darf nicht weniger als 20 Minuten werktäglich betragen. 6Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 oder 4 erteilen.

(4) 1Der Veranstalter eines lokalen oder regionalen Rundfunkprogramms hat sein Programm auf das jeweilige lokal oder regional begrenzte Gebiet auszurichten. 2Das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in diesem Gebiet ist darzustellen; die tagesaktuelle und authentische lokale oder regionale Berichterstattung hat einen Schwerpunkt zu bilden. 3Der Veranstalter hat täglich redaktionell gestaltete Beiträge aus dem lokal oder regional begrenzten Gebiet, für das das Programm bestimmt ist, zu verbreiten; ihr Anteil muss im Durchschnitt einer Woche mindestens 7 Prozent der Sendezeit betragen, wobei mindestens die Hälfte der Beiträge aktuelle und ereignisbezogene Inhalte enthalten muss. 4Die Beiträge sind in der Hauptsendezeit zu verbreiten. 5Diese liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr und im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr. 6Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 3 oder 4 erteilen.

(5) 1Die Veranstalter der zwei reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme im Fernsehen haben zur tagesaktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen jeweils ein landesweites Fensterprogramm einzurichten und dessen Finanzierung sicherzustellen. 2Ist der Fensterprogrammveranstalter mit dem Veranstalter des Vollprogramms im Sinne des § 62 MStV verbunden, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters (§ 59 Abs. 4 Satz 2 MStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen.

(6) 1Der Vollprogrammveranstalter ist verpflichtet, das Fensterprogramm auf den ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten sowie in Kabelanlagen zu verbreiten. 2Das Fensterprogramm wird werktäglich außer an Sonnabenden mindestens für die Dauer von 30 Minuten täglich im Rahmen des Vollprogramms verbreitet. 3Für einzelne Tage kann die Landesmedienanstalt dem Veranstalter Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 2 erteilen. 4Die Landesmedienanstalt stimmt die Organisation des Fensterprogramms in zeitlicher und technischer Hinsicht mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei berücksichtigt sie die Interessen der betroffenen Veranstalter.

(7) 1Der Fensterprogrammveranstalter benötigt eine gesonderte Zulassung. 2Die Landesmedienanstalt schreibt das Fensterprogramm nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters aus. 3Nach Überprüfung der eingegangenen Anträge teilt sie dem Vollprogrammveranstalter mit, auf welche Anträge eine Zulassung erteilt werden kann. 4Sie erörtert mit ihm die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt sie den Antragsteller aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 1 am besten erwarten lässt. 6Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens sieben Jahre, befristet. 7Sie erlischt, wenn die Zulassung des Vollprogrammveranstalters unwirksam wird.

(8) 1Die Zulassung nach Absatz 7 kann jeweils um bis zu sieben Jahre verlängert werden. 2Vor der Entscheidung über eine Verlängerung der Zulassung hört die Landesmedienanstalt den Vollprogrammveranstalter an. 3Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt das Fensterprogramm nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters erneut aus.