POPFAhöhPVD,NI - PO Polizei-FüA höherer PVDienst

Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Bek. d. MI v. 17.4.1996 - 22.1-03120 -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1996 (Nds. MBl. S. 762)

- VORIS 20411 02 00 03 001 -

Bezug:

Bek. v. 2.7.1992 (Nds. MBl. S. 977)

Das Kuratorium bei der Polizei-Führungsakademie hat gemäß Artikel 4 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28.4.1972 (Nds. GVBl. 1973 S. 174), geändert durch Abkommen vom 8.11.1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 296), in seiner Sitzung am 20.3.1996 Änderungen der Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst beschlossen.

Die Prüfungsordnung in der ab 26.8.1996 geltenden Fassung wird nachstehend bekanntgemacht (Anlage).

Anlage

Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 16.12.1980 in der Fassung der Änderung vom 20.3.1996

Inhaltsübersicht§§
Zweck der Prüfung1
Zuständigkeit2
Prüfungsausschuß3
Schriftführung4
Personalräte5
Ablauf und Inhalt der Prüfung6
Zuhörerinnen oder Zuhörer7
Prüfungsfächer8
Noten9
Leistungsnachweise, Studienleistung10
Schriftliche Prüfung11
Bewertung der Prüfungsarbeiten12
Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistung13
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung14
Mündliche Prüfung15
Gesamtergebnis16
Nichtbestehen der Prüfung17
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses18
Zeugnis19
Beurkundung des Prüfungsablaufs20
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Arbeiten21
Täuschung und ordnungswidriges Verhalten22
Einsicht in die Prüfungsarbeiten23
Verbleib der Prüfungsakten24
Inkrafttreten25

§ 1 POPFAhöhPVD - Zweck der Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

In der Prüfung soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, daß sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet ist.

§ 2 POPFAhöhPVD - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die Prüfung wird von der Polizei-Führungsakademie durchgeführt.

§ 3 POPFAhöhPVD - Prüfungsausschuß

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern, davon mindestens drei hauptamtlichen Lehrkräften. Die oder der Vorsitzende muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums sein. Mitglied des Prüfungsausschusses kann nur eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine andere wissenschaftlich tätige Person, eine Beamtin oder ein Beamter mit Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren Polizeivollzugsdienst oder eine Richterin oder ein Richter sein; das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die oder der Vorsitzende, die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Kuratorium bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 4 POPFAhöhPVD - Schriftführung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung; dieses hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und eine Niederschrift (§ 20) zu fertigen.