§ 6 POPFAhöhPVD - Ablauf und Inhalt der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; sie beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(2) Die Prüfungsinhalte sind an den Lernzielen des Studienplans auszurichten.