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§ 20 POPFAhöhPVD - Beurkundung des Prüfungsablaufs

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) In die Niederschrift (§ 4) sind aufzunehmen:

  1. 1.
    Ort, Tag und Dauer der mündlichen Prüfung,
  2. 2.
    die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, sofern sie bei der Prüfung mitgewirkt haben,
  3. 3.
    der Name der Beamtin oder des Beamten, welche oder welcher die Prüfung ablegt,
  4. 4.
    die Namen der bei der Prüfung nach §§ 5 und 7 Anwesenden,
  5. 5.
    die Bewertung der Studienleistung,
  6. 6.
    das Ergebnis der Prüfungsarbeiten und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
  7. 7.
    die stichwortartige Wiedergabe von Ablauf und wesentlichen Inhalten der mündlichen Prüfung,
  8. 8.
    das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
  9. 9.
    das Gesamtergebnis (Note und Punktwert),
  10. 10.
    Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.