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§ 11 POPFAhöhPVD - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächern (§ 8) sowohl fächerübergreifend als auch fachorientiert durchgeführt. Es sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten anzufertigen, davon zwei mit fächerübergreifender und drei mit fachorientierter Themenstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt je fünf Stunden.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizei-Führungsakademie eine vom Kuratorium bei der Polizei-Führungsakademie eingesetzte Kommission aus drei Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. Die Aufgaben der fächerübergreifenden Prüfungsarbeiten sollen sich nicht auf die Prüfungsfächer beziehen, in denen die fachorientierten Prüfungsarbeiten zu fertigen sind. Soweit in den fächerübergreifenden Prüfungsarbeiten fachliche Lösungsschwerpunkte erwartet werden, ist dies in der Aufgabenstellung auszuweisen; eine Gewichtung kann festgelegt werden. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren; diese sind erst am Prüfungstag in Gegenwart der Beamtinnen oder Beamten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Beamtinnen oder Beamten versehen ihre Prüfungsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit verlost. Die Polizei-Führungsakademie fertigt eine Liste mit den Kennziffern der einzelnen Beamtinnen oder Beamten und verschließt sie in einem Umschlag, der zu versiegeln ist. Die Liste darf erst nach der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten und nach Festlegung der Studienleistung geöffnet und ausgewertet werden.

(4) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden an jedem Prüfungstag neu verlost.

(5) Die Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten führen Lehrkräfte der Polizei-Führungsakademie oder Angehörige des höheren Dienstes.

(6) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsicht abzugeben. Sie weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin und vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt sie fest, wer keine Arbeit abgegeben oder sie verspätet vorgelegt hat, und vermerkt dies in einer Niederschrift. Die Aufsicht verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag, den sie einer oder einem Beauftragten der Polizei-Führungsakademie übergibt.

(7) In einer Niederschrift sind Unterbrechungen, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Vorkommnisse zu vermerken.