§ 1 POPFAhöhPVD - Zweck der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
In der Prüfung soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, daß sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet ist.