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§ 1 POPFAhöhPVD - Zweck der Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

In der Prüfung soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, daß sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet ist.