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§ 13 POPFAhöhPVD - Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten sind spätestens am siebenten Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben.