§ 13 POPFAhöhPVD - Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten sind spätestens am siebenten Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben.