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§ 24 POPFAhöhPVD - Verbleib der Prüfungsakten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Polizei-Führungsakademie. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Prüfung zu vernichten.