§ 5 POPFAhöhPVD - Personalräte
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die Rechte und Pflichten der Personalräte bei den Prüfungen bestimmen sich nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes oder Landes, dem die zu prüfenden Beamtinnen oder Beamten angehören.
(2) Die Innenministerien und Innensenatorinnen oder Innensenatoren teilen der Polizei-Führungsakademie vor Beginn der mündlichen Prüfung mit, welches Mitglied eines Personalrates an der Prüfung teilnimmt.