§ 21 POPFAhöhPVD - Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert ist, an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsabschnitten teilzunehmen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter in einem besonderen Fall mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob bei Versäumnis von Prüfungsteilen eine ausreichende Entschuldigung vorliegt. Ist dies gegeben, ist der entsprechende Prüfungsteil nach Wegfall des Grundes, der zum Versäumnis geführt hat, alsbald nachzuholen. Liegt keine ausreichende Entschuldigung für ein Versäumnis von Prüfungsteilen vor oder tritt die Beamtin oder der Beamte ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Gibt die Beamtin oder der Beamte eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gilt sie mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe kann der Prüfungsausschuß die Bewertung nach § 12 zulassen.