Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 23 POPFAhöhPVD - Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen bei der Polizei-Führungsakademie unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen - auch auszugsweise - ist nicht zulässig.