§ 19 POPFAhöhPVD - Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis (Note und Punktwert bis auf zwei Stellen hinter dem Komma) ersichtlich ist.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung mit dem Vermerk "Nicht bestanden".
(3) Das Zeugnis und die Bescheinigung nach Absatz 2 werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie unterzeichnet.