§ 7 POPFAhöhPVD - Zuhörerinnen oder Zuhörer
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Den Innenministerinnen oder Innenministern, den Innensenatorinnen oder Innensenatoren, den Mitgliedern des Kuratoriums, Beauftragten der obersten Dienstbehörden der Beamtinnen oder Beamten und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie ist die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen gestattet.
(3) Den Angehörigen des Lehrkörpers und anderen Personen kann die oder der Vorsitzende die Anwesenheit bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses gestatten.