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§ 14 POPFAhöhPVD - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung schlechter als 5,00 Punkte oder sind mehr als zwei Prüfungsarbeiten mit weniger als 5,00 Punkten bewertet worden, so ist die Beamtin oder der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung trifft die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie.