§ 14 POPFAhöhPVD - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung schlechter als 5,00 Punkte oder sind mehr als zwei Prüfungsarbeiten mit weniger als 5,00 Punkten bewertet worden, so ist die Beamtin oder der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung trifft die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie.