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§ 3 POPFAhöhPVD - Prüfungsausschuß

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern, davon mindestens drei hauptamtlichen Lehrkräften. Die oder der Vorsitzende muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums sein. Mitglied des Prüfungsausschusses kann nur eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine andere wissenschaftlich tätige Person, eine Beamtin oder ein Beamter mit Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren Polizeivollzugsdienst oder eine Richterin oder ein Richter sein; das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die oder der Vorsitzende, die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Kuratorium bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.