§ 17 POPFAhöhPVD - Nichtbestehen der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Ist das Gesamtergebnis schlechter als ausreichend (5,00 Punkte), so hat die Beamtin oder der Beamte die Prüfung nicht bestanden.