§ 4 POPFAhöhPVD - Schriftführung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung; dieses hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und eine Niederschrift (§ 20) zu fertigen.