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§ 4 POPFAhöhPVD - Schriftführung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung; dieses hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und eine Niederschrift (§ 20) zu fertigen.