§ 15 POPFAhöhPVD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die mündliche Prüfung wird fächerübergreifend im Rahmen der Prüfungsfächer (§ 8) durchgeführt. Die Prüfungsdauer für die einzelne Kandidatin oder den einzelnen Kandidaten soll 30 Minuten nicht unter- und 45 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsgruppen bestehen aus höchstens vier Kandidatinnen oder Kandidaten.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er kann sich selbst an der Prüfung beteiligen.
(3) Die Leistung der Beamtin oder des Beamten in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuß bewertet. Kommt eine Einigung auf einen Punktwert nicht zustande, ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung der Mittelwert (§ 9 Abs. 2) der gegebenen Punktzahlen aller Mitglieder des Prüfungsausschusses.