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§ 9 POPFAhöhPVD - Noten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut(1)=15 - 14 Punkte
=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut(2)=13 - 11 Punkte
=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend(3)=10 - 8 Punkte
=eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend(4)=7 - 5 Punkte
=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5)=4 - 2 Punkte
=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend(6)=1 - 0 Punkte
=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Punktwerte für die Studienleistung (§ 10) und für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 12 und 15) werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

(3) Die Note für das Gesamtergebnis (§ 16) ergibt sich aus dem errechneten Punktwert ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma.