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§ 18 POPFAhöhPVD - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet die oder der Vorsitzende der Beamtin oder dem Beamten das Ergebnis der mündlichen Prüfung und gibt das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.