§ 18 POPFAhöhPVD - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet die oder der Vorsitzende der Beamtin oder dem Beamten das Ergebnis der mündlichen Prüfung und gibt das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.