Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.07.2024, Az.: 1 B 65/24

Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Ehegatte; Prüfungsumfang; Ausländerbehörde

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.07.2024
Aktenzeichen
1 B 65/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 18853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2024:0717.1B65.24.00

[Gründe]

Die Anträge der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 1 A 64/24) anzuordnen,

hilfsweise festzustellen, dass sie während des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO analog nicht abgeschoben werden darf,

weiter hilfsweise dem Antragsgegner gem. § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen sie - zumindest bis zu einer Entscheidung über die vorstehenden Anträge - zu unterlassen und dies dem Antragsgegner vorab - auch telefonisch - mitzuteilen,

haben keinen Erfolg.

1.

Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer am 20.03.2024 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.02.2024, mit welchem er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnt (Ziffer 1), die Antragstellerin verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und sie auffordert, ihrer Ausreisepflicht bis spätestens zum 19.03.2024 nachzukommen (Ziffer 2), und ihr, sollte sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, androht (Ziffer 3), anzuordnen, ist der Antrag zwar zulässig (hierzu unter a.), aber unbegründet (hierzu unter b.).

a.

Der Antrag ist zunächst zulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides ergangene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO folgt daraus, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Erlaubnisfiktion aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Wenn der Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, gilt nach der vorgenannten Norm sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragstellerin vor. Denn sie reiste mit einem vom 14.04.2023 bis 12.07.2023 gültigen Visum zur Eheschließung in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2023 - mithin vor dem Ablauf ihres Visums - einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Antragsgegner. Im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist daher nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 70 NVwVG, § 64 Abs. 4 NPOG statthaft, weil der Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Ausreiseaufforderung (Ziffer 2 des Bescheides) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) sind als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG sofort vollziehbar.

b.

Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse am Vollzug der in dem Bescheid vom 20.02.2024 enthaltenen Regelungen überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die angefochtenen Regelungen bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.

Soweit der Eilantrag die unter Ziffer 1 des Bescheides vom 20.02.2024 ergangene Regelung (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) betrifft, hat die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung der Eheleute nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 7/09 -, juris Rn. 15. M. w. N; OVG LSA, Beschl. v. 10.06.2024 - 2 L 62/22 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Dies berücksichtigt, scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der vorgenannten Norm bereits deshalb aus, weil sich die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben mittlerweile von ihrem deutschen Ehemann getrennt hat.

Außerdem ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nummer 1) oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand (Nummer 2), und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. In § 31 Abs. 2 AufenthG sind Ausnahmen von der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG vorgegebenen Länge des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft - insbesondere für den Fall der häuslichen Gewalt - geregelt.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor. Denn die Antragstellerin verfügt nicht über eine Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden könnte. Zwar ist die Antragstellerin mit einem deutschen Staatsangehörigen seit dem 05.05.2023 verheiratet. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde jedoch am 07.06.2023 und somit wenige Wochen nach der Eheschließung und noch bevor der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden ist, aufgelöst, weil die Antragstellerin nach ihren Angaben aufgrund von psychischer Gewalt durch ihren Ehemann und dessen Familie aus der Ehe entflohen sei. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass es in ihrem Fall nicht auf das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ankomme, weil dieses Erfordernis zum einen den Gesetzeszweck des § 31 Abs. 2 AufenthG, wonach Opfern häuslicher Gewalt keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile durch eine Flucht aus einer solchen Lage auferlegt werden sollen, konterkariere und sie zum anderen auf die Länge des Erteilungsverfahrens keinen Einfluss habe nehmen können, folgt die Kammer dem nicht. Denn dieser Auffassung steht schon der ausdrückliche Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach kommt die Vorschrift nur dann zur Anwendung, wenn eine - zum Zwecke des Ehegattennachzugs - erteilte Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU vorliegt (Hess. VGH, Beschl. v. 14.10.2019 - 3 B 2012/18 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 01.07.2019 - 18 B 643/19 -, juris Rn. 4). Sowohl das der Antragstellerin erteilte Visum als auch der Umstand, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Person der Antragstellerin ursprünglich mal vorgelegen haben, reichen nicht aus. Beides ist einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht gleichzustellen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention - IK -; BGBI 2017 II, S. 1026). Hiernach trifft die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Opfer, dessen Aufenthaltsstatus von dem Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts bzw. seines Ehemanns oder Partners im Sinne des internen Rechts abhängt, im Falle der Auflösung der Ehe oder Beziehung bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhält. Insgesamt geht die Kammer davon aus, dass die Verpflichtungen aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 IK vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 AufenthG ausreichend umgesetzt worden sind. Insbesondere liegen im Falle der Antragstellerin gerade keine besonders schwierigen Umstände im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 IK vor. Zwar ist ihr insoweit zuzustimmen, als dass sie auf die Länge des Erteilungsverfahrens einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keinen Einfluss nehmen konnte und es mithin vom Zufall abhing, dass ihr während der nur für kurze Zeit bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der nur kurze Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet bisher nicht derart verfestigt hat, dass sie die Nichterteilung einer von ihrem Ehemann unabhängigen Aufenthaltserlaubnis mit unbilliger Härte treffen würde. Insbesondere konnte sie, da sie nicht über eine von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltserlaubnis verfügte, kein schützenswertes Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland entwickeln (vgl. Ziff. 31.0.1. AVV zum AufenthG, abgedruckt bei Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 31). Zudem entstehen vorliegend auch keine Schutzlücken, soweit sich die Antragstellerin auf eine etwaige durch die Trennung ausgelöste Verfolgung in ihrem Herkunftsland beruft. Denn es steht der Antragstellerin frei, ein Asylverfahren zu betreiben.

Weiter ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Bei der Prüfung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf die Ausländerbehörde Abschiebungsverbote dann nicht berücksichtigen, wenn für deren Prüfung eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht und dieses ein solches Verbot bislang nicht festgestellt bzw. sogar ausdrücklich verneint hat. Dies gilt insbesondere für zielstaatsbezogene Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet wären, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Ausländer mit einem Asylbegehren, das nach § 13 AsylG auch das Begehren auf subsidiären Schutz umfasst, hinsichtlich aller zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. vorstehend: BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 34 m. w. N.; Nds. OVG, Beschl. v. 29.03.2011 - 8 LB 121/08 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Dies berücksichtigt, kommt eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten im ausländerrechtlichen Verfahren aufgrund der von der Antragstellerin vorgetragenen befürchteten Verfolgung in ihrem Herkunftsland Sri Lanka wegen der Trennung von ihrem Ehemann nicht in Betracht. Denn weil sich die Antragstellerin vorliegend ausschließlich auf Verfolgungsgefahren und damit auf materielle Asylgründe beruft, ist sie hier zwingend auf das Asylverfahren zu verweisen, da die Prüfung der geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Verfolgungsgefahren dem auf diesem Gebiet sachkundigeren Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist.

Schließlich ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Antragstellerin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, sind für die Kammer weder ersichtlich noch sind solche vorgetragen worden.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Hinblick auf die ergangene Ausreiseaufforderung (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides) und die ergangene Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides) unbegründet. Die inhaltlich nicht weiter angegriffenen Anordnungen stützen sich auf § 50 Abs. 1 AufenthG und 59 Abs. 1 AufenthG und sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Soweit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung nur anzudrohen ist, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aufgrund von hier allein vorgetragenen Verfolgungsgefahren im Zielstaat dem Bundesamt für Migration und Flüchtlingen vorbehalten ist. Insgesamt liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegenstehen. Darüber hinaus liegt die Ausreisefrist von über drei Wochen innerhalb der von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen und ist insgesamt großzügig bemessen.

2.

Schließlich bleibt auch den von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträgen der Erfolg versagt.

Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Feststellung beantragt, dass sie während des laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO analog nicht abgeschoben werden darf, ist dieser Antrag nicht statthaft, da aufgrund der direkten Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO auf den vorliegenden Fall für die analoge Anwendung kein Raum mehr bleibt.

Gleiches gilt für den Antrag nach § 123 VwGO, der auf das Unterlassen von Abschiebemaßnahmen gegenüber der Antragstellerin gerichtet ist. Auch dieser Antrag ist schon nicht statthaft, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier vorrangig ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1, 2 GKG sowie Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 (Hauptantrag) sowie Nrn. 8.3 Alt. 1 und 1.5 Satz 2 (Hilfsantrag) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Die in dem streitgegenständlichen Bescheid weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung wirkt nicht streitwerterhöhend. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer, dass dem auf § 80 Abs. 5 VwGO analog gestützten Hilfsantrag kein eigenständiges Gewicht gegenüber den übrigen Anträgen zukommt.

4.

Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).