Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 24.01.2006, Az.: 1 B 45/05

aktuelle Beurteilung; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung; Ausschreibung; Auswahl; Auswahlentscheidung; Auswahlkriterien; Beförderung; Beurteilung; Bewertung; Binnendifferenzierung; Dienstherr; dienstliche Beurteilung; Dienstposten; Eignungsvorsprung; einstweilige Anordnung; gleiche Beurteilung; Haftplatz; Hilfskriterien; Konkurrentenstreit; leistungsbezogene Kriterien; Leistungsgrundsatz; Neubeurteilung; persönlichkeitsbedingtes Werturteil; Planstelle; rechtswidrige Beurteilung; Verfahrensfehler; Verwaltungsdienst; Vollzugsdienst; Werturteil

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.01.2006
Aktenzeichen
1 B 45/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

I. Die Antragsgegnerin schrieb in ihrem Geschäftsbereich für den Dienstposten „Leitung des Bereiches Arbeit und Produktion“ und den Dienstposten „Leitung des Bereiches Sicherheit und Bau“ jeweils eine Stelle einer Amtfrau oder eines Amtmannes der BesGr. A 11 aus. Auf beide Stellen bewarb sich neben weiteren Mitbewerbern der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juli 2005.

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Mit getrennten Schreiben vom 19. September 2005 teilt die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, die Stelle „Leitung des Bereiches Sicherheit und Bau“ Oberinspektor im JVD C. und die Stelle „Leitung des Bereiches Arbeit und Produktion“ Oberinspektor im JVD D. zu übertragen. Gegen die Ablehnungen seiner Bewerbungen legte der Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 28. September 2005 Widerspruch ein.

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Gleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren nachgesucht. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Stelle „Leitung des Bereiches Sicherheit und Bau“ und die beabsichtigte Beförderung des Oberinspektors im JVD C. hat er am 12. Oktober 2005 zurückgenommen und im Übrigen seinen Antrag aufrechterhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

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II. Das Verfahren ist entsprechend § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat.

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Im Übrigen hat der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg.

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Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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1. Ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Anordnungsgrund, die Dringlichkeit einer Eilentscheidung, ist gegeben. Denn durch die Übertragung der Planstelle an den Beigeladenen und die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen würde der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung vereitelt werden. Mit Vollzug der beabsichtigten Übertragung der Planstelle wird zugleich die gerichtliche Überprüfung der schon getroffenen Auswahlentscheidung praktisch hinfällig.

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2. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn unterliegt als Akt wertender Erkenntnis einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle: Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschrift) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, DVBl 2002, 132; Nds. OVG, Beschl. v. 13.9.2005 - 5 ME 163/05 -; Beschl. v. 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -; Beschl. vom 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung weder in verfahrensrechtlicher (dazu unter a.) noch in Bezug auf die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien und damit in materiell-rechtlicher Hinsicht (dazu unter b.) zu beanstanden.

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a) Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat vor ihrer Auswahlentscheidung den Personalrat und die Frauenbeauftragte beteiligt, die jeweils der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt haben. Auch wurde dem Antragsteller die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen rechtzeitig mitgeteilt. Schließlich ist die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, insbesondere die darin enthaltene Bezeichnung des Dienstpostens, nicht zu beanstanden. Die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle und ihre Kundgabe in der Ausschreibung sind gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Verwaltung den ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften bei der Festlegung des Anforderungsprofils verstoßen hat. Diese Kontrolle ist geboten, um zu verhindern, dass das Anforderungsprofil in der Ausschreibung aus unsachlichen Gründen auf einen Parteifreund oder sonstigen Günstling zugeschnitten oder in anderer Weise manipuliert wird und die Ausschreibung nur zum Schein erfolgt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.1995 - 5 M 6322/95 -, NVwZ-RR 1996, 677 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine derartige Manipulation sind jedoch nicht ersichtlich. Die Ausschreibung ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten gewesen, die Stelle als „fliegende Stelle“, also nur unter Bezugnahme auf das höherwertige statusrechtliche Amt, auszuschreiben. Dem Dienstherrn ist es angesichts seiner ihm zustehenden Organisationsgewalt (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244 m. zahlr. N.) unbenommen, die in seinem Geschäftsbereich zu besetzenden Stellen in der Ausschreibung durch die Bezeichnung des Dienstpostens zu konkretisieren und damit die an den Bewerber zustellenden Anforderungen festzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005 - BVerwG 2 B 6.05 -; Urt. v. 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58).

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b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen begegnet auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Entscheidung des Dienstherrn über die Übertragung eines öffentlichen Amtes und bei der Beförderungsauswahl hat sich an dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG) zu orientieren, der besagt, dass die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Bei der Beurteilung der Frage, welcher der Bewerber am besten geeignet und befähigt sowie am leistungsstärksten ist, hat der Dienstherr in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellsten Beurteilungen. Haben die Bewerber dabei als Gesamturteil auf der jeweiligen Notenskala unterschiedliche Notenstufen erreicht, ist grundsätzlich der Bewerber mit der besseren Gesamtnote auszuwählen. Sind die Bewerber mit der gleichen Gesamtnote beurteilt, ist für die Auswahlentscheidung zunächst auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Diese können sich aus sogenannten Binnendifferenzierungen innerhalb der Notenstufe und/oder aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale oder aus älteren dienstlichen Beurteilungen ergeben, deren zusätzliche Berücksichtigung geboten ist, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu treffen ist. Als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien können auch die bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden und ausschlaggebend sein. Erst wenn alle diese unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber immer noch im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind sogenannte Hilfskriterien heranzuziehen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101; Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.9.2005 - 5 ME - 162/05 -; Beschl. v. 13.4.2005 - 5 ME 29/05 -, Beschl. v. 23.7.2004 - 5 ME 39/04 -; Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197 [VG Oldenburg 03.11.2003 - 7 B 3797/03], jeweils m.w.N.). Die hier angefochtene Auswahlentscheidung des Antragsgegners genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen.

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Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene sind in ihren aktuellen Beurteilungen, die beide auf den 2. August 2005 datiert und aus Anlass ihrer Bewerbungen erstellt worden sind, jeweils mit dem Gesamturteil „über den Anforderungen“ beurteilt worden. Diese Beurteilungen sind berücksichtigungsfähig und durften der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, da sie zeitnah erstellt worden sind und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen (vgl. zu diesen Voraussetzungen Nds. OVG, Beschl. v. 18.5.1995 - 5 M 1532/95 -, Nds.VBl. 1995, 212; Beschl. v. 5.8.1999 - 2 M 2045/99 -, Nds.VBl. 2000, 151; Beschl. v. 10.9.2004 - 5 ME 87/04 -; Beschl. v. 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -).

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Antragsteller und Beigeladener sind in den aktuellen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt worden, so dass auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Auswahlkriterien abzustellen war. Dem hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie aufgrund einer von ihr so bezeichneten „Binnendifferenzierung“ zunächst das arithmetische Mittel der bewerteten Einzelmerkmale in den jeweiligen aktuellen Beurteilungen errechnet und gegenüber gestellt und sodann die Bewertungen der für die ausgeschriebene Stelle besonders bedeutsamen Beurteilungsmerkmale „Arbeitszuverlässigkeit“, „Verhandlungsgeschick“ sowie „Umgang mit Besuchern“ miteinander verglichen hat. Diese Vorgehensweise ist unter Beachtung der gerichtlichen Kontrolldichte nicht rechtsfehlerhaft.

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Durch die zunächst vorgenommene Betrachtung der arithmetischen Mittelwerte der Beurteilungen von 2. August 2005 hat die Antragsgegnerin allerdings keine sog. Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen, auch wenn die Antragsgegnerin dies so bezeichnet hat. Denn bei sog. Binnendifferenzierungen handelt es sich um verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb einer Gesamtnote, die nur zulässig sind, wenn sie einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397). In diesem Sinne handelt es sich bei der Feststellung der Antragsgegnerin, dass der arithmetischen Mittelwert der Beurteilung des Beigeladenen vom 2. August 2005 über demjenigen der Beurteilung des Antragstellers vom 2. August 2005 liegt, nicht um eine derartige Binnendifferenzierung. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Betrachtung der Mittelwerte der Beurteilung der Einzelmerkmale als „Binnendifferenzierung“ bezeichnet hat, vermag aus diesem Grunde die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht zu begründen.

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Aber auch soweit die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auf eine Bewertung der Beurteilungsmerkmale in ihrer Gesamtheit sowie im einzelnen, soweit sie für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sind, gestützt und hieraus einen Eignungsvorsprung zugunsten des Beigeladenen hergeleitet hat, ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht rechtsfehlerhaft. Denn der Dienstherr hat im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung, wenn die Bewerber - wie hier - im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind -, auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Hierzu kann der Dienstherr eine Betrachtung der Beurteilungsmerkmale vornehmen, in deren Rahmen er die Merkmale mit Blick auf den zu besetzenden Dienstposten gewichtet. Dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, sie von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der arithmetische Mittelwert der Anlassbeurteilung des Beigeladenen von 4,76 Punkten um 0,12 Punkte höher ist als derjenige der Anlassbeurteilung des Antragstellers. Die irrtümliche Angabe des arithmetischen Mittels der Anlassbeurteilung des Antragstellers mit 4,60 Punkten statt 4,64 Punkten in dem Auswahlvermerk vom 26. August 2005 der Antragsgegnerin ändert hieran entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie die Beurteilungsmerkmale „Arbeitszuverlässigkeit“, „Verhandlungsgeschick“ und „Umgang mit Besuchern“ als für die ausgeschriebene Stelle „Leitung des Bereiches Arbeit und Produktion“ besonders bedeutsam erachtet. Insoweit steht der Antragsgegnerin eine Einschätzungsprärogative zu, aufgrund derer sie im Rahmen ihrer Organisationshoheit festlegen kann, welche Anforderungen bei der Übertragung eines Dienstposten von dem Beamten insbesondere erfüllt sein müssen. Dass die Antragsgegnerin hierbei die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen verkannt hat oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für das Beurteilungsmerkmal „Umgang mit Besuchern“, das entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht allein auf den Besuch von Gefangenen beschränkt ist, sondern allgemein die „Fähigkeit/Bereitschaft, im Umgang mit Besuchern/Publikum freundlich, verständnisvoll, geduldig und der Situation angemessen zu reagieren“ erfasst. Ebenso unterfällt es der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin, wenn sie die Beurteilungsmerkmale „Auffassungsgabe“ und „Entscheidungsfähigkeit“ nicht in die Betrachtung der für die ausgeschriebene Stelle besonders bedeutsamen Beurteilungsmerkmale einbezieht. Auch dieses begegnet aus gerichtlicher Sicht keinen rechtlichen Bedenken, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die ausgeschriebene Stelle im Vergleich zu anderen Leitungspositionen im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin eine besonders hohe Auffassungsgabe und Entscheidungsfähigkeit fordert.

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Der Antragsteller hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei, weil die von der Antragsgegnerin herangezogenen Beurteilungen rechtswidrig und damit nicht verwertbar seien. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers und diejenige des Beigeladenen stützen, da beide Beurteilungen keine vorliegend zu berücksichtigenden rechtlich erheblichen Mängel aufweisen.

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Die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, auf der eine Auswahlentscheidung beruht, ist im Konkurrentenstreitverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn eine gegen die dienstliche Beurteilung des unterlegenen Beamten gerichtete Klage aussichtsreich ist und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass eine neue, die als rechtsfehlerhaft erachtete dienstliche Beurteilung ersetzende Beurteilung erheblich besser ausfallen wird. Es muss glaubhaft gemacht sein, dass der Auswahlentscheidung eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung zugrundegelegt worden ist und die Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers führen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.6.2002 - 5 ME 88/02 -; Beschl. v. 26.4.2002 - 5 ME 34/02 -; Beschl. v. 18.3.1999 - 5 M 4824/98 -, Nds.Rpfl. 2000, 76). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung kann eine dienstliche Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis von einem Verwaltungsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 8. 1993 - 2 C 37.91 - ZBR 1994, 54 [BVerwG 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93] m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23. 5. 1995 - 5 L 3777/94 - Nds.Rpfl. 1995, 402). Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher wie bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Anlassbeurteilung vom 2. August 2005 rechtswidrig ist und die Antragsgegnerin zu einer Neubeurteilung des Antragstellers zu verpflichten wäre. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einen Antrag auf Abänderung seiner Beurteilung nicht gestellt hat. Sein Einwand, dass die Antragsgegnerin nicht ausreichend beachtet habe, dass er im Vergleich zum Beigeladenen in einem statusrechtlich höherwertigen Amt bewertet worden sei, soweit er neben der Aufgabe als Vollzugsabteilungsleiter zugleich kommissarischer Leiter der Außenabteilung A. gewesen sei und die Leitung der damit vergleichbaren Abteilung B. mit einem Amt der Besoldungsgruppen A 12/A 13 bewertet werde, greift nicht durch. Denn zum einen lassen sich aus der Beurteilung keine Anhaltspunkte herleiten, die darauf schließen lassen, dass es sich bei der kommissarischen Leitung der Außenabteilung A. um einen solchen höherwertigen Dienstposten handelt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die kommissarische Leitung der Außenabteilung A. tatsächlich ein nach der Besoldungsgruppe A12 oder A 13 zu bewertender Dienstposten ist. Die Antragsgegnerin hat ausführlich dargelegt, dass die Leitung der Außenabteilung A. grundsätzlich in ihrer Wertigkeit der Leitung eines Bereiches in ihrer Gesamtorganisation gleich stehe und die Abteilung zur Zeit noch von einer teilzeitbeschäftigten Beamtin des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes geleitet werde, die das statusrechtliche Amt einer Oberinspektorin im JVD (BesGr. A 10 BBesO) bekleide und daher ebenso wie der Antragsteller besoldet werde. Eine Vergleichbarkeit mit der Planstelle „Leitung der Abteilung E.“, die der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet ist, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, da nach den Angaben der Antragsgegnerin die Abteilung A. zwei räumlich getrennte Vollzugsabteilungen mit unterschiedlichen Vollzugsformen umfasse, eine Haftplatzkapazität von 70 Haftplätzen habe und 41 Bedienstete mit differenziertem Vollzugsauftrag beschäftigt seien, während die Abteilung F. lediglich 24 Haftplätze umfasse, und mit ihrer Leitung keine statusrechtlich bedeutsamen Befugnisse verbunden und lediglich Restzuständigkeiten im administrativen Bereich und im Bereich des Gefangenenarbeitswesens neben den vollzuglichen Aufgaben verblieben seien. Aus diesen Gründen folgt auch kein anderes Ergebnis aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. August 2005, wonach der Antragsteller für befähigt gehalten wird, „zum Beispiel“ die Bereichsleitung „Personal und Service oder die Sicherheitsdienstleistung zu übernehmen“ und ihm die Anstaltsleitung die Teilnahme an einer intensiven Fortbildung für Führungskräfte ermöglicht. Gleiches gilt für Stellenbeschreibung, die der Leitung der Abteilung F. zugrunde liegt. Hieraus ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Beurteilung des Antragstellers mit Blick auf seine Tätigkeit als kommissarischer Leiter der Abteilung F. unzutreffend gewichtet hat. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist, soweit die Antragsgegnerin das Beurteilungsmerkmal „Arbeitszuverlässigkeit“ mit der Note 4 bewertet hat. Der Antragsteller kann nicht mit der Begründung, er habe in der vorangegangenen Beurteilung vom 7. Juli 2004 bei diesem Beurteilungsmerkmal die Note 5 erhalten, glaubhaft machen, die Anlassbeurteilung vom 2. August 2005 sei insoweit rechtwidrig. Denn die Beurteilungen betreffen unterschiedliche Zeiträume. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Dienstherr in Bezug auf einzelne Beurteilungsmerkmale eine negative Entwicklung feststellt und daher seine Bewertung nach unten korrigiert. Anhaltspunkte für einen gerichtlich feststellbaren Beurteilungsfehler liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin die nunmehr niedrigere Bewertung dieses Merkmals nachvollziehbar damit begründet hat, dass Dienstberichte des Antragstellers nachgebessert werden mussten und auch ein vom Antragsteller entworfenes Rohkonzept für die Arbeitsbeschaffung nicht weiterverfolgt worden sei.

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Der Antragsteller hat ebenfalls nicht glaubhaft machen können, dass die Beurteilung des Beigeladenen vom 2. August 2005 nicht verwertbar sei. Die pauschale Behauptung, eine Leistungssteigerung des Beigeladenen um durchschnittlich annähernd 0,3 Punkten gegenüber dessen Beurteilung vom 23. Dezember 2002 in einem zweieinhalbjährigem Beurteilungszeitraum bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von nahezu einem Jahr erscheine nicht plausibel, genügt nicht den Anforderungen an eine solche Glaubhaftmachung.

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Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auch darauf stützt, dass der Beigeladene - anders als der Antragsteller - einen laufbahnentsprechenden Fachhochschulabschluss vorweisen könne, der inhaltlich den besonderen Auswahlkriterien für die ausgeschriebene Stelle entgegen komme, die insbesondere auch kaufmännische bzw. ökonomische Kenntnisse voraussetze. Denn auch insoweit handelt es sich um ein vom Leistungsgrundsatz erfasstes Auswahlkriterium im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung, dessen Beurteilung und Bewertung zunächst dem Dienstherrn obliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 1 GKG.