Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.01.2006, Az.: 1 A 106/04
Angestelltenverhältnis; Arbeitsvertrag; Auslegung; Austauschvertrag; beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft; Beamtenverhältnis; Beamter; Beitragspflicht; Bereicherungsvorgang; Empfängerhorizont; Erstattung; gesetzliche Rentenversicherung; Koppelungsverbot; Nebenabrede; privatrechtlicher Bereich; rechtsgrundlos erbrachte Leistung; Rechtsnatur; Rentenversicherung; ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Rückabwicklung; Rückerstattung; Saldotheorie; Statusverhältnis; Treu und Glauben; Unklarheiten; Vermögensvorteil; verschiedene Zusicherungen; Versorgung; Versorgungsanwartschaft; vertragliche Nebenabrede; Vertragsgegenstand; Verwaltungsrechtsweg; Vollzeitbeschäftigung; Vollzeitbeschäftigung als Beamtin; Vor- und Nachteile; Vorteilsausgleich; wirtschaftlich sinnvoll; wirtschaftlich vorteilhaft; Zahlungsanspruch; Zinsanspruch; Zusage; Zusicherung; Zusicherung der Übernahme; Zusicherung einer Versorgungsanwartschaft; öffentlich-rechtlicher Charakter; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; öffentliches Recht; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.01.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 106/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 2 GG
- § 40 Abs 1 VwGO
- § 126 Abs 1 BRRG
- § 126 Abs 3 BRRG
- § 133 BGB
- § 56 Abs 1 S 2 VwVfG
- § 814 BGB
- § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6
- § 10 Nr 1 BeamtVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Rückabwicklung der auf einer vertraglichen Nebenabrede beruhenden, für die Übernahme in ein (Vollzeit-) Beamtenverhältnis verlangten - nichtigen - Geldzahlungen (von hier 270,- DM mtl.) folgt den Regeln des öffentlichen Rechts über die Erstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2. Zentraler Regelungsgegenstand bei Zusicherung der späteren Übernahme in ein (Vollzeit-) Beamtenverhältnis einschließlich einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist diese Zusicherung der Übernahme und nicht die nur begleitende Regelung der Versorgungsfrage.
3. Im Rahmen der Saldotheorie sind die durch den Bereicherungsvorgang bei allen Beteiligten hervorgerufenen Vor- und Nachteile miteinander zu vergleichen, nicht nur einseitig die bei einem Beteiligten entstandenen Vor- und Nachteile.
4. Die Versorgungsanwartschaft während der Zeit als Angestellter ist für sich genommen kein Vorteil im Sinne der Saldotheorie, da sie für einen Beamten nach § 10 Nr. 1 BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohnehin beachtlich ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückerstattung der an ihren Dienstherrn, das Land Niedersachsen, geleisteten Geldzahlungen.
Nach bestandenem zweiten Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschule im März 1995 war die Klägerin zunächst als Aushilfslehrkraft im Angestelltenverhältnis zum Land Niedersachsen in der Zeit vom 19. Mai bis zum 21. Juni 1995 und im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Landes Schleswig-Holstein als Angestellte in der Zeit vom 10. August 1995 bis zum 2. August 1997 teilzeitbeschäftigt. Sie bewarb sich für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst zum 25. August 1997 für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Das Land Niedersachsen, damals vertreten durch die Bezirksregierung Lüneburg, bot der Klägerin die Einstellung als sog. „Springer-Lehrkraft“ im Angestelltenverhältnis mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis und einem Lehrdeputat von 20,5 von 27,5 Wochenstunden an. Die Klägerin schloss mit dem Land Niedersachsen unter dem 30. Juli 1997/25. August 1997 einen dahingehenden Arbeitsvertrag. § 7 des Arbeitsvertrages hatte folgenden Wortlaut:
„Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er d. Angestellte(n) nach Ablauf von 4 Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber gewährleistet d. Angestellte(n) mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie im Alter sowie Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von d. Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für diese Zusicherung (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich d. Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,-- DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden.“
In einem Begleitschreiben vom 30. Juli 1997, mit dem der Klägerin der Arbeitsvertrag zur Unterschrift übersandt wurde, führte die Bezirksregierung Lüneburg u. a. aus, dass zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber bestehe, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet werde, zugesichert werde, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach vier Jahren der Beschäftigung in dem begründeten Arbeitsverhältnis beabsichtigt sei, sofern die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfülle, die Gewährung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft mit der Folge der Versicherungsfreiheit für Angestellte, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen, auf einem Runderlass der obersten Landesbehörde vom 30. Dezember 1991 beruhe und im Falle des Unterbleibens einer Übernahme in das Beamtenverhältnis die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und ihr ein Vollzeitarbeitsplatz angeboten werde.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2001 wurde die Klägerin zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. und mit Wirkung vom 1. Februar 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin (BesGr A 12) ernannt. Mit Schreiben vom 12. September 2002 beantragte sie die Rückerstattung der im Rahmen der getroffenen arbeitsvertraglichen Nebenabrede einbehaltenen Beträge, da es sich um eine Vereinbarung handele, die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auslöse und in eindeutigem Widerspruch zum verfassungsmäßigen Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 8 NBG stehe. Die Nebenabrede sei daher nichtig. Die Bezirksregierung Lüneburg teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2002 mit, dass der Antrag geprüft werde und ein Urteil des Nds. Landesarbeitsgerichts vorliege, wonach die Nebenabrede auch hinsichtlich der Gegenleistung wirksam und ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Grundsätze nicht ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 17. Juni 2003, 6. und 16. Oktober 2003 wiederholte die Klägerin ihr Begehren unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003, wonach die Nebenabrede wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig sei. Daraufhin lehnte die Bezirksregierung Lüneburg mit Schreiben vom 22. Januar 2004 die Erstattung unter Hinweis auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und mit der weiteren Begründung ab, dass der Klägerin durch die Leistung kein Schaden entstanden sei. Sie habe auch unter Berücksichtigung des Einbehalts durch ihre Versicherungsfreiheit einen um 200,-- DM höheren Nettogehaltsanspruch während des Angestelltenverhältnisses gehabt.
Am 6. Februar 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da sie einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend mache. Die Nebenabrede entspreche derjenige Abrede, die von der Rechtsprechung als nichtig mit der Folge eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs angesehen worden sei. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut der Vertragsbestimmung seien die monatlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Zusicherung der Einstellung in das Beamtenverhältnis anzusehen. Dass die Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis unter dem Vorbehalt der Erfüllung der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen stehe, stehe dem nicht entgegen. Hierdurch werde nur die Möglichkeit geschaffen, die Übernahme doch noch verweigern zu können, wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen. Es sei ein Betrag von 270,-- DM monatlich während eines Zeitraums von 42 Monaten einbehalten worden, so dass sich der Erstattungsbetrag auf 5.798,10 EUR belaufe. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verwirkt, da sie den Anspruch unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts geltend gemacht habe. Bei der Beklagten habe sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Saldotheorie berufen, die Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben sei und einer vertraglichen Rückabwicklung nicht entgegen stehe, wenn - wie hier - gegen das Koppelungsverbot verstoßen werde, weil die vereinbarte Zahlungspflicht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis stehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.798,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung L. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Ablehnung der Erstattung und führt ergänzend aus, dass der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen sei, da die streitgegenständliche Nebenabrede Gegenstand des Arbeitsvertrages sei. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht anzuerkennen. Die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die einen Erstattungsanspruch ablehnten, ab. Auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich die Entscheidungen auf den allgemeinen Verwaltungsbereich und nicht auf den Schulbereich bezögen. Es handele sich um eine arbeitsvertragliche Nebenabrede zu einem nicht öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Der Einbehalt sei als Gegenleistung für die Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung und wegen der damit verbundenen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden. Diesen Zusammenhang, den die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, werde in der verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend gewürdigt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Zusicherung der Übernahme nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abgegeben worden sei, weshalb ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und gegen § 8 NBG nicht vorliege. Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz habe nunmehr einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass der einbehaltene Vergütungsanteil die Gegenleistung für die gewährte Versorgungsanwartschaft und nicht etwa die Gegenleistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis darstelle. Dass in dem dort entschiedenen Fall die Nebenabrede und der Arbeitsvertrag in getrennten Urkunden verfasst worden seien, könne gegenüber dem hier zu entscheidenden Fall keine Bedeutung für die Auslegung der Nebenabrede haben. Das Land Niedersachsen habe nicht die Absicht gehabt, sich durch die Einbehaltung eines Teils der Arbeitsvergütung die Übernahme in das Beamtenverhältnis vergüten zu lassen. Der Zweck der Regelung habe bei objektiver Betrachtung allein darin bestanden, für das Land Niedersachsen und die Klägerin ökonomisch sinnlose Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu vermeiden, was die Klägerin auch habe erkennen können, da sie billigerweise nicht habe erwarten können, dass sie von der Rentenversicherungspflicht befreit und die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft obendrein gratis erhalten werde. Die Anstellung im Teilzeitangestelltenverhältnis sei nur erfolgt, weil eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht ohne weiteres zulässig und es aus arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen gewünscht gewesen sei, vermehrt jüngeren Lehrkräften die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst zu ermöglichen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis sei nach vier Jahren vorgesehen und nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nach Beamtenrecht gestellt gewesen. Eine andere Auslegung verfehle den von den Vertragsparteien verfolgten Zweck.
Im Übrigen sei der vom Kläger errechnete Betrag nicht korrekt: Für den Monat August 1991 seien 7/31 von 270,-- DM, also 60,97 DM (= 31,17 EUR) einbehalten worden, so dass sich der insgesamt einbehaltene Betrag auf 5.691,22 EUR belaufe.
Darüber hinaus sei der Erstattungsanspruch als verwirkt anzusehen, da der Anspruch erst 1 Jahr und 8 Monate nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses und über 5 Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages geltend gemacht worden sei.
Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin während des Angestelltenverhältnisses die sich aus der Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergebenden Vorteile in Anspruch genommen habe. Hilfsweise bestünden nach der Saldotheorie Gegenansprüche, da die durch die Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis erlangte Versicherungsfreiheit und der Wert der Versorgungsanwartschaft in jedem Fall mit der Höhe der einbehaltenen Vergütung saldiert werden müsse. Sonst verbliebe der Klägerin ein nicht zu rechtfertigender Vorteil, der die Summe der einbehaltenen Beträge übersteige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 5.691,22 EUR sowie der geltend gemachte Zinsanspruch aus dem zuerkannten Erstattungsanspruch seit dem 6. Februar 2004 (Datum der Rechtshängigkeit) zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderung handelt es sich um einen Anspruch, der im „Beamtenverhältnis“ wurzelt und deshalb nach § 126 Abs. 1 BRRG im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist für solche Streitigkeiten eröffnet, die sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).
Der Klägerin geht es um die Rückabwicklung der Zahlungen, die sie auf der Grundlage der in § 7 des Arbeitsvertrages enthaltenen Nebenabrede geleistet hat. Diese Rückgewähr folgt den Regeln des öffentlichen Rechts über die Erstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, da die Zahlungen auf der Grundlage einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Vereinbarung, nämlich der Nebenabrede in dem Arbeitsvertrag, beruhten. Hierbei handelt es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG, die nicht voraussetzt, dass ein Beamtenverhältnis bereits besteht. Ausreichend ist, dass sich die Streitigkeiten auf ein solches Rechtsverhältnis vorbereitende Maßnahmen und Verabredungen beamtenrechtlicher Natur beziehen (std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Zahlungs- und damit auch des Erstattungsanspruchs, der die Rechtsnatur des entsprechenden Leistungsanspruchs teilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 m. w. N.), beruht auf der engen Verknüpfung mit der Zusicherung der späteren Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis, die maßgebender Vertragsgegenstand ist. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages, die sich gemäß § 133 BGB nach dem erklärten Willen zu richten hat, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
Auch wenn die Nebenabrede verschiedene Zusicherungen, nämlich einerseits die Vollzeitbeschäftigung als Beamtin und andererseits eine den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Versorgung auch für die Zeit im Angestelltenverhältnis, enthält, ist zentraler Punkt dieser Vereinbarung in § 7 des Arbeitsvertrages die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand ist dem Beamtenrecht zuzuordnen. Das Angestelltenverhältnis sollte nach der Vereinbarung nur einem dem öffentlichen Recht zugeordneten Statusverhältnis vorausgehen. Auch kommt der Zusicherung einer Anwartschaft auf Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nur eine dem Ziel der späteren Begründung eines Beamtenverhältnisses untergeordnete Bedeutung zu. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Zusicherung Konsequenzen im Hinblick auf die Beitragspflicht zur Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) hat und insoweit für beide Beteiligten wirtschaftlich vorteilhaft ist. Zu berücksichtigen sind jedoch bei der Auslegung auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die ebenfalls darauf schließen lassen, dass die spätere Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblicher Gegenstand der Nebenabrede ist. Hierfür spricht insbesondere das von der Beklagten an die Klägerin übersandte Schreiben vom 31. Juli 1997, indem das Ziel der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis betont und demgegenüber die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in den Hintergrund tritt, da diese nach den in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen ohnehin für Angestellte, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt ist, erklärt werden soll. Die Kammer geht mithin davon aus, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).
Mit der Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis ist der Zahlungsanspruch eng verknüpft, so dass dieser und folglich auch der Erstattungsanspruch den öffentlich-rechtlichen Charakter der Zusicherung teilen. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass sich die Zahlungen der Klägerin allein als Gegenleistung für die Zusicherung einer nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Versorgungsanwartschaft darstellen soll. Hiergegen spricht - wie bereits ausgeführt worden ist - die Auslegung des Vertrages, dass es sich diesbezüglich nur um eine untergeordnete Zusicherung handelt. Darüber hinaus ist in der die Zahlungen betreffenden Klausel ausdrücklich auf „diese Zusicherung“, nämlich zunächst der vollzeitigen Übernahme in das Beamtenverhältnis Bezug genommen worden, so dass nach dem erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nur verstehen konnte, der Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass die Zahlungen eine Gegenleistung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass allein die Auslegung des Vertrages wirtschaftlich sinnvoll sei, dass die Gegenleistungen ausschließlich eine Abgeltung für die Zusicherung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Angestelltenverhältnisses sein sollen. Denn Unklarheiten des allein von der Beklagten formulierten und der Klägerin vorformuliert angebotenen Vertragsinhalts gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 m. w. N.).
Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabrede mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.). Denn der von den Parteien vorliegend geschlossene Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet und ausgeformt werden sollte, gebietet nicht eine einheitliche rechtliche Beurteilung entweder durch die Arbeitsgerichte oder durch die Verwaltungsgerichte. § 7 des Vertrages enthält einen selbständigen Regelungskomplex, der nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis mit den vorhergehenden Vertragsteilen steht und der deshalb einer isolierten rechtlichen Betrachtung zugänglich ist. Die im Streit stehende Bestimmung ist als „Nebenabrede“ bezeichnet, woraus sich bereits der Wille zu einer gegenüber dem übrigen Vertragsinhalt eigenständigen Bestimmung ergibt. Der Klausel, dass die Nebenabrede „nicht gesondert gekündigt werden“ kann, hätte es nicht bedurft, wenn dieser Vertragsteil ohnehin mit dem weiteren Vertragswerk eng verknüpft wäre. Schließlich löst sich die Nebenabrede ihrem Inhalt nach von dem übrigen Vertragsteil, da die Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).
Eine andere Auslegung des Vertrages ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2005 (Az. 2 A 10701/05.OVG) geboten. Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516). Im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Arbeitsvertrag ist das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil jedoch deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der dort verwendeten Vertragsgestaltung nicht allein im Zusammenhang mit der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen der Nebenabrede geregelt worden ist, sondern der Arbeitsvertrag diese Verpflichtung ausdrücklich auch losgelöst von der Zahlungsvereinbarung zum Gegenstand hatte. Aus diesem Grunde, der vorliegend nicht gegeben ist, hat das erkennende Gericht einem engen Zusammenhang zwischen der Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und den Zahlungen nicht angenommen.
Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht auch nicht entgegen, dass bei ähnlichen Vertragsgestaltungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erachtet worden ist, da jede Nebenabrede individuell nach Maßgabe von § 133 BGB auszulegen ist und vorliegend die Auslegung zum Ergebnis hat, dass es sich bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Auf das grundsätzlich nach § 126 Abs. 3 BRRG durchzuführende Vorverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die Beklagte sich zur Sache eingelassen und die Erstattung abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind dem Grunde nach gegeben, da die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Zahlungen der Klägerin als Gegenleistung für die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis vereinbart worden sind und eine solche Verknüpfung, die nach § 56 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG einen Austauschvertrag im engeren Sinne darstellt, gegen das in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG normierte Koppelungsverbot verstößt und in Anwendung von § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14).
Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 5.691,22 EUR, da die Beklagte im Zeitraum vom 25. August 1997 bis zum 31. Januar 2001 die vereinbarte Gegenleistung nicht für volle 42 Monate einbehalten, sondern den Monat August 1997 nur anteilig in Höhe 31,17 EUR (= 60,97 DM) berücksichtigt hat. Soweit der geltend gemachte Erstattungsanspruch den Betrag von 5.691,22 EUR übersteigt, ist die Klage abzuweisen.
Anhaltspunkte dafür, dass einer Rückforderung der einbehaltenen Beträge § 814 BGB entgegensteht, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Auch steht der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn - wie hier - der Beklagten die Rückabwicklung der ihr erbrachten Leistung nicht möglich ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die das Rückforderungsbegehren als besonders treuwidrig erscheinen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14). Für die Annahme solcher Umstände reicht nicht aus, dass die Klägerin erst fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages und acht Monate nach Übernahme in das Beamtenverhältnis den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Denn allein aufgrund des Zeitablaufs durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin auf die Geltendmachung ihres Anspruch verzichtet bzw. die Geltendmachung verwirkt ist.
Soweit der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Höhe nach besteht, kann die Beklagte ihm nicht entgegen halten, dass er im Rahmen der anzuwendenden Saldotheorie bzw. im Wege des Vorteilsausgleichs auf Null zu reduzieren sei, da die Klägerin infolge der Versicherungsfreiheit selbst unter Berücksichtigung des Einbehalts noch ein um 200,-- DM höheres Nettoeinkommen habe und zusätzlich auf ihrer Seite der Wert der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen sei. Zwar hat das Nds. Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. April 2005 (Az. 13 Sa 1385/04) ausgeführt, dass die Versorgungsanwartschaft einen erheblichen Vermögensvorteil darstelle, der auch unter Berücksichtigung des Einbehalts im dort entschiedenen Fall eine um 180,-- DM höhere Nettovergütung als bei einem vergleichbaren rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Folge gehabt habe, und dieser Vorteil mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zu saldieren sei. Diese einseitige Betrachtung der durch die Versorgungsanwartschaft begründeten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Seiten des bzw. der Angestellten wird jedoch nach Auffassung der Kammer der Saldotheorie nicht gerecht. Denn im Rahmen der Saldotheorie sind die durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile bei beiden Beteiligten zu vergleichen (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, Rn. 48 zu § 818 BGB). Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass von einer Wertverschiebung auf Seiten der Klägerin mit der Folge des Erlöschens des Erstattungsanspruchs nicht auszugehen ist. Soweit infolge der zugesicherten Versorgungsanwartschaft die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden und die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihres Angestelltenverhältnisses erspart hat, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits in gleichem Umfang Aufwendungen in Form des Arbeitgeber-Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung erspart hat und sich die durch die Durchführung des Arbeitsvertrages diesbezüglich hervorgerufenen Vorteile bei beiden Beteiligten wertmäßig aufwiegen.
Wertmäßig als Vorteil im Sinne der Saldotheorie ist schließlich auch nicht die Versorgungsanwartschaft als solche auf Seiten der Klägerin in die Betrachtung einzustellen, da die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und somit die Beklagte ohnehin die Zeit des Angestelltenverhältnisses grundsätzlich nach § 10 Nr. 1 BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu Gunsten der Klägerin zu beachten hat.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.