Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.01.2006, Az.: 1 A 209/04

anlagebedingtes Leiden; beamtenrechtliche Dienstunfallversorgung; Beamter; Beweiserhebung; Dienstunfall; Dienstunfallversorgung; Gelegenheitsursache; gesundheitliche Beeinträchtigung; Grundrente; Kausalität; krankhafte Veranlagung; körperliche Beeinträchtigung; Körperschaden; medizinischer Nachweis; Mitursache; posttraumatisches Anfallsleiden; rechtliche Kausalität; Unfallausgleich; Unfallereignis; ursächlicher Zusammenhang; wesentliche Mitursache; zufällige Beziehung; äußeres Ereignis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.01.2006
Aktenzeichen
1 A 209/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines „posttraumatischen Anfallsleidens“ als Folge eines Dienstunfalls und die Erhöhung des Unfallausgleiches.

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Der am 26. September 1939 geborene Kläger, ein mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in den Ruhestand versetzter Postbeamter, hatte am 7. November 1972 einen Verkehrsunfall. Er erlitt dabei ein gedecktes Schädelhirntrauma im Sinne einer Contusio cerebri mit Amnesie, einen Oberarmkopf-Trümmerbruch links, einen Unterschenkelbruch links und Frakturen der 2. bis 3. Rippe links.

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Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Wegen der Folgen des Dienstunfalls wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um insgesamt 50 v.H. anerkannt und ihm dementsprechend ein Unfallausgleich gewährt. Dabei wurde für den chirurgisch orthopädischen Bereich eine MdE in Höhe von 40 v.H. und für den neurologischen Bereich eine MdE in Höhe von 20 v.H. zugrundegelegt.

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Am 30. Januar 1979 erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall mit Schädelprellung und HWS-Distorsion, der nach ärztlichen Feststellungen ohne erkennbare Dauerfolgen blieb.

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Eine vom Kläger mit Schreiben vom 28. November 1996 begehrte Erhöhung des Unfallausgleiches wegen der von ihm angegebenen Zunahme der Schmerzen und der Bewegungsstörungen im Bereich des linken Schultergelenkes und wegen verstärkter linksseitiger Kopfschmerzen und zunehmender Affektlabilität lehnte die Beklagte nach Einholung mehrerer Gutachten ab.

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Mit Schreiben vom 13. März 2002 beantragte der Kläger die bei ihm im Juni 2001 und im Januar 2002 aufgetretenen Symptome mit Bewusstlosigkeit, weswegen er zuletzt im Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen, als weitere Folgen seines am 7. November 1972 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen.

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Der ärztliche Bericht des Hamburgischen Krankenhauses B., Frau Dr. B., vom 4. März 2003 führte zu den Symptomen des Klägers u.a. folgendes aus: „... Der Kläger wurde aufgrund einer psychomotorischen Unruhe in einer gereizten Verhaltensauffälligkeit, bei welcher bei ihm Amnesie besteht, stationär aufgenommen. Es handelt sich um das 3. Ereignis, welches jeweils aus dem Schlaf heraus entstand, so dass wir uns die differentialdiagnostische Erwägung einer Schlafepilepsie diversis , einer REM-Schlafverhaltensstörung aufdrängte. In der Polysomnographie ließen sich keine Anhaltspunkte für eine gestörte Schlafarchitektur oder REM-Schlafverhaltensstörung finden, wenngleich das seltene Auftreten der Attacken natürlich so nur die Zuordnung einer Epilepsie wie auch zu einer Parasomnie erschweren. ... Anzumerken wäre noch, dass schlafgebundene Epilepsien durchaus häufig symptomatischer Genese sind, so dass der Zusammenhang mit dem Schädelhirntrauma vor 30 Jahren zwar nicht zu beweisen ist, aber durchaus möglich erscheint.“

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Das von der Beklagten eingeholte Gutachten der Dres. C. und D. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. vom 6. Juni 2003 kam zu dem Ergebnis, dass bezüglich des chirurgisch-orthopädischen Fachgebietes eine wesentliche Änderung der Folgen des Unfalls vom 7. November 1972 nicht feststellbar sei. Die durch den Dienstunfall auf diesem Gebiet verursachte MdE wurde auf 40 v.H. geschätzt.

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Dr. E. und Herr F. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. kamen in ihrem von der Beklagten des Weiteren eingeholten neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten vom 15. September 2003 zu dem Ergebnis, dass nach Angaben des Klägers ab etwa Juli 2001 es dreimalig zu nächtlichen cerebralen Anfällen mit anschließender Verwirrtheit gekommen sei. Auszugehen sei von (möglicherweise sekundär) generalisierten epileptischen Anfällen. Zu posttraumatischen Anfällen könne es auch noch mit langjähriger Latenz kommen. Im vorliegenden Falle lägen zwischen dem Unfall und dem ersten manifesten Ereignis etwa 28,5 Jahre. Auch solche Intervalle könnten nach allgemeiner gutachterlicher Auffassung noch mit der Annahme posttraumatischer Anfälle vereinbar sein. Insofern spreche ihres Erachtens mehr für als gegen einen Unfallzusammenhang. Es sei daher davon auszugehen, dass seit etwa Juli 2001 über den sonstigen neurologischen Beschwerden hinaus ein posttraumatisches Anfallsleiden mit generalisierten Anfällen (und nachfolgender Umdämmerung), allerdings mit sehr seltenen Ereignissen (etwa einmal jährlich) beim Kläger bestehe. Den Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nervenärztlichem Fachgebiet ab Juli 2001 schätzten sie auf 30 v.H.. Seit dieser Zeit bestehe bei unveränderter chirurgischer Einschätzung in Höhe von 40 v.H. eine Gesamt-MdE von 60 v.H..

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Das daraufhin von der Beklagten eingeholte weitere Gutachten des Dipl.-Psychologen und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. G. vom 10. Oktober 2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Annahme eines posttraumatischen Anfallsleidens sehr unwahrscheinlich sei. Das Erstauftreten von epileptischen Anfällen im Alter von über 60 Jahren spreche für ein fokalen Ursprung. Aufgrund des unauffälligen kernspintomographischen Befundes könne eine durch das Unfallereignis von 1972 erlittene wesentlich umschriebene oder globale Gewebsschädigung ausgeschlossen werden. Zudem spreche das beschwerdefreie Intervall über einen Zeitraum von 28 Jahren auch im Hinblick auf das Alter des Klägers erheblich gegen einen Kausalzusammenhang. Darüber hinaus sei die Diagnose des Anfallsleidens medizinisch nicht gesichert. Selbst wenn aber drei nachts aus dem Schlaf heraus aufgetretene epileptische Anfälle als posttraumatisch unterstellt würden, rechtfertigte dies keine MdE in Höhe von 30 v.H., zumal posttraumatisch keine oder keine wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen und Störungen vorzuliegen scheinen bzw. zumindest nicht nachgewiesen seien.

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Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 den sogenannten Verschlimmerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach den ärztlichen Gutachten von einer wesentlichen Änderung in den Unfallfolgen nicht ausgegangen werden könne. Die Annahme eines posttraumatischen Anfallsleidens sei unwahrscheinlich.

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Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und wies daraufhin, dass hinsichtlich der neurologisch psychologischen Bewertung zwei unterschiedliche Gutachteraussagen vorlägen. Aus diesem Grunde sei zu empfehlen, wie vom Gutachter G. selbst vorgeschlagen, ein erneutes Gutachten in der neurologischen Klinik des Universitätskrankenhauses E. zur Klärung der Angelegenheit einzuholen.

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Der daraufhin von der Beklagten eingeschaltete fachärztlich Berater Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, kam in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 zu dem Ergebnis, dass eine weitere Zusammenhangsbegutachtung keinen Sinn mache, weil ein Anfallsleiden nicht bewiesen sei. Außer unauffälligen Befunden und Spekulationen dürfte kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten sein. Ein neuerliches Gutachten werde an dieser Sachlage wenig ändern. Bei fehlendem Beweis eines Anfallleidens und differentialdiagnostisch in Erwägung zu ziehender Parasomnie sei eine Erhöhung der MdE nicht gerechtfertigt, zumal auch der apparative Nachweis einer fokalen Hirnläsion, welche ein traumatisches Anfallsleiden bedinge, nicht geführt sei, aber mit Wahrscheinlichkeit zu fordern wäre, falls ein Zusammenhang zwischen Unfall und den postulierten Anfällen bestehe.

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Dr. E. und Herr F. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. führten zu dieser Stellungnahme in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 aus, dass ihres Erachtens durchaus von einem epileptischen Geschehen auszugehen sei. Ihres Erachtens spreche weiterhin mehr für als gegen einen Unfallzusammenhang. Zu der Höhe der MdE äußerten sie sich nicht mehr.

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Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2004 zurück und führte im Wesentlichen aus: Aufgrund der ärztlichen Gutachten könne ein Anfallsleiden nicht als medizinisch gesichert angesehen werden. Eine weitere Zusammenhangsbegutachtung mache bei den ärztlichen Befunden keinen Sinn. Selbst wenn man aber von einem Anfallsleiden ausgehen wolle, rechtfertige dies keine höhere Gesamt-MdE als 50 v.H..

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Am 5. Mai 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Gutachter Dr. E. und Herr F. ein Anfallsleiden bestätigt hätten und auch eine Gesamt-MdE von 60 v.H.. Dem ständen zwar die Auffassungen des Gutachters Dr. G. sowie des Arztes Dr. H. entgegen. Dr. G. habe aber übersehen, dass er eine Hirnquetschung erlitten habe und nicht nur eine Gehirnerschütterung. Aus diesem Grund sei die Einholung eines weiteren Gutachtens angezeigt, was Dr. G. selbst schon angeregt habe. Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für ihn als weitere Folge des Unfalls vom 7. November 1972 ein „posttraumatisches Anfallsleiden“ anzuerkennen und ihm eine Unfallentschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H. seit dem 1. März 2002 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.2.1994 - 6 A 2089/91 -, DÖD 1994, 169), d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm angegebenen posttraumatischen Anfallsleidens als Folge seines Unfalls vom 7. November 1972 und deshalb auch keinen Anspruch auf einen höheren Unfallausgleich als dem bislang gewährten.

24

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein verletzter Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Der Unfallausgleich wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG wird der Unfallausgleich neu festgesetzt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

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Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Neben dem Vorliegen des „Dienstes“, des „Ereignisses“ und des „Körperschadens“ muss zwischen diesen bestimmenden Faktoren ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang muss sowohl zwischen den Faktoren Unfallereignis und Dienst (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) und gleichgestellten Sachverhalten als auch zwischen Unfallereignis und Körperschaden (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität) hergestellt werden können. Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichen philosophischen (natürlich) logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Danach ist bei einem Zusammentreffen mehrerer Ursachen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überwiegend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat. Wesentliche Ursache kann in diesem Sinne auch ein äußeres Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst und (oder) beschleunigt, wenn dem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen, zu denen auch eine bereits vorhandene Vorschädigung zählt, eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h., wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, nicht in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltägliches vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2001 -5 L 4383/98 -, m.w.N.).

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Nach diesen Grundsätzen lässt sich aufgrund der Gutachtenlage nicht feststellen, dass der Dienstunfall am 7. November 1972 ursächlich für die 2001 beim Kläger erstmals aufgetretenen Symptome ist. Eine weitere Begutachtung drängt sich nach den Gutachten nicht auf.

27

In der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. B. vom 4. März 2003 ist lediglich ausgeführt, dass schlafgebundene Epilepsien durchaus häufig symptomatischer Genese sind, so dass der Zusammenhang mit dem Schädelhirntrauma vor 30 Jahren zwar durchaus möglich erscheint, aber nicht zu beweisen ist. Damit ist keine Ursächlichkeit im Sinne der Dienstunfallversorgung dargelegt. Hinzu kommt, dass Frau Dr. B. in ihrer Stellungnahme nicht einmal verbindlich festgestellt hat, dass es sich bei den vom Kläger geschilderten Symptom um ein posttraumatisches Anfallsleiden handelt. Auch Prof. Dr. G. kommt in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2003 zu dem Ergebnis, dass die Annahme eines posttraumatischen Anfallsleidens angesichts der ärztlichen Befunde unwahrscheinlich ist. Schließlich kommt auch Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der ärztlichen Befunde ein Anfallsleiden als nicht bewiesen angesehen werden kann. Lediglich Dr. E. und F. kommen in ihrem Gutachten vom 15. September 2003 abschließend zu der Feststellung, dass seit etwa Juli 2001 ein posttraumatisches Anfallsleiden mit generalisierten Anfällen (und nachfolgender Umdämmerung) gegeben sei. Andererseits erklären sie in ihrem Gutachten aber an anderer Stelle lediglich, dass hinsichtlich des Dienstunfalls am 7. November 1972 und den 2001/2002 aufgetretenen drei Anfallsleiden ihres Erachtens „mehr für als gegen einen Unfallszusammenhang“ spreche. Das reicht für die Annahme einer Ursächlichkeit im Sinne der beamtenrechtliche Dienstunfallversorgung nicht aus. Hinzu kommt, dass diese Gutachter von einem posttraumatischem Anfallsleiden ausgehen, ohne dies medizinisch nachgewiesen zu haben. Sie stützen sich allein auf die Angaben des Klägers, ohne das entsprechende medizinische Befunde nachgewiesen werden konnten. Hierauf weisen die anderen Gutachter zutreffend hin. Soweit gegen das Gutachten von Prof. G. eingewandt wird, er sei von einer Gehirnerschütterung und nicht von einer Gehirnquetschung ausgegangen ist dies nicht zutreffend. Auf Seite 4 seines Gutachtens zitiert er lediglich, dass nach der Unfallanzeige bei dem Kläger lediglich eine Gehirnerschütterung vorgelegen habe. Auf Seite 5 erwähnt er dann, dass nach dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 17. März 1997 ein Schädelhirntrauma mit gedeckter Hirnverletzung vorgelegen haben soll. Bei einer derartigen Verletzung hält auch er grundsätzlich posttraumatische epileptische Anfälle für möglich. Er schließt diese hier für den Kläger allerdings aus weiteren, von ihm begründeten Umständen aus. Dabei hat er entgegen der Ansicht des Klägers nicht verkannt, dass eine Hirnquetschung beim Kläger diagnostiziert worden ist. Auch Prof. G. geht hiervon aus, meint aber, dass aufgrund der kernspintomographischen Befunde, die einen Nachweis für einen substantiellen Hirnschaden nicht erbracht haben, wesentliche umschriebene oder globale Hirngewerbsdefekte als Folge des gedeckten Schädelhirntraumas nicht verblieben seien können mit der weiteren Folge, dass ein posttraumatisches Anfallsleiden unwahrscheinlich sei. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Gutachten und ihrer Aussagen zur Ursächlichkeit des 1972 erlittenen Unfalls für die drei Anfälle, ergibt sich, dass eine Ursächlichkeit im Sinne der Dienstunfallversorgung von keinem Gutachter bestätigt bzw. nicht nachgewiesen worden ist.

28

Einer weiteren Beweiserhebung zur Frage der Ursache für die drei bisherigen Anfälle bedarf es angesichts der eindeutigen Stellungnahme von Dr. H. nicht. Auch Dr. E. und Herr F. räumen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 ein, dass apparative Befunde, die eine Epilepsie von einer Parasomnie sicher abgrenzen könnten, nicht vorlägen. Damit lässt sich aber gerade eine Ursächlichkeit im hier geforderten Sinne medizinisch nicht nachweisen. Auch Dr. E. und Herr F. formulieren daher in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 nur noch sehr vorsichtig, dass die von ihnen erhobenen fremdanamnestischen Angaben am ehesten für ein epileptisches Geschehen sprechen, möglicherweise im Sinne komplexpartieller Anfälle mit zumindest teilweise auftretender sekundärer Generalisierung. Dies alles ist aber nicht ein hinreichender Beweis, wie er hier zu fordern ist. Aus dem Gutachten von Prof. G. ergibt sich schließlich nicht, dass die von ihm aufgezeigten weiteren Untersuchungsmöglichkeiten eine Klärung der Ursächlichkeiten erwarten lassen, bei einer Gesamtbetrachtung geht auch er vom Gegenteil aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.