Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.01.2006, Az.: 1 A 109/05

Alimentationsprinzip; Arznei; Arzneimittel; Aufwendung; Beamter; Beihilfe; Beihilfeausschluss; Beihilfefähigkeit; Beihilfevorschrift; Berufsbeamtentum; Cialis; Dienstherr; erektile Dysfunktion; Fürsorgepflicht; Gemeinsamer Bundesausschuss; Gestaltungsspielraum; Krankheit; Lifestyle-Präparat; Medikament; private Lebensführung; Programm; Prostatakarzinom; Prostataoperation; Sozialstaatsprinzip; Verwaltungsvorschrift; Wahlleistung; Weitergeltung; öffentlicher Dienst; Übergangszeit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.01.2006
Aktenzeichen
1 A 109/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der am 1. August 1944 geborene Kläger ist Beamter des Landes Niedersachsens und begehrt die Erstattung von Aufwendungen für das Arzneimittel Cialis. Seit einer Prostataoperation leidet er an einer erektilen Dysfunktion.

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Seinen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für das ärztlich verordnete Medikament „Cialis“ entsprechend seinem Beihilfesatz in Höhe von 43,44 EUR zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2004 mit der Begründung ab, dass das Medikament nach den Arzneimittelrichtlinien von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei und daher Aufwendungen hierfür auch nicht beihilfefähig seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005, zugestellt am 4. April 2005, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV seit dem 1. September 2004 Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, nicht mehr beihilfefähig seien. Hierzu zähle auch das streitgegenständliche Arzneimittel, da es hauptsächlich der privaten Lebensführung diene. Die Ausschlussregelung sei anwendbar, da der Kläger das Medikament am 1. September 2004 in der Apotheke gekauft habe und erst mit dem Kauf des Medikaments die Aufwendungen entstanden seien. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Beihilfe für das Medikament „Viagra“ bei behandlungsbedürftiger Krankheit zu gewähren sei, könne sich der Kläger nicht berufen, da diese Rechtsprechung auf dem alten Beihilferecht beruhe.

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Mit seiner am 20. April 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die erektile Dysfunktion sei als Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit aufgetreten und damit selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt seien, müsse sich aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben und könne nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. Mit diesen Grundsätzen sei ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für das hier in Frage stehende Präparat unvereinbar, da eine anderweitige Behandlung der hier in Frage stehenden Krankheit nicht möglich sei. Es gehe nicht um die Steigerung der Potenz eines gesunden Menschen, mithin nicht um ein Lifestyle-Präparat.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 43,44 EUR zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Arzneimittelrichtlinien bindend seien und es auf die Ursache der erektilen Dysfunktion nicht ankomme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt haben.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe für die ihm entstandenen Aufwendungen für das Arzneimittel Cialis. Das beklagte Landesamt hat vielmehr zu Recht die Aufwendungen für dieses Arzneimittel als nicht beihilfefähig angesehen. Der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 16. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 ist, soweit er angefochten und zur Überprüfung gestellt worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes verwiesen, der sich die Kammer anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Klagebegründung sei teils wiederholend, teils ergänzend Folgendes angeführt:

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Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch des Klägers ist § 87 c NBG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), in der hier maßgeblichen zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 227), zuletzt geändert durch Vorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - Beihilfevorschriften (im Folgenden: BhV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urt. v. 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103) genügen diese Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften zwar nicht (mehr) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen habe. Trotz dieses Defizits normativer Regelungen ist aber hiernach für eine - nicht näher bestimmte - Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen.

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Grundsätzlich sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV u. a. Aufwendungen für die von einem Arzt bei Leistungen aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Klägers, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion infolge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prostatakarzinom) selbst um eine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 BhV handelt, das ärztlich verordnete Arzneimittel „Cialis“ den Arzneimittelbegriff erfüllt und dessen Verordnung angemessen und notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BhV ist, um die krankheitsbedingten Symptome zu beseitigen.

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Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Arzneimittel ist jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BhV ausgeschlossen. Hiernach sind nicht beihilfefähig solche Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (nachfolgend AMRL) auf Grund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Zu diesen Arzneimitteln zählen nach Ziffer 18.2 AMRL u. a Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, wozu nach Anlage 8 zur AMRL auch das vorliegend ärztlich verordnete Arzneimittel „Cialis“ gehört. Dieser Ausschluss umfasst alle Fälle der erektilen Dysfunktion (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.3.2005 - L 5 KR 169/04 -; LSG Hessen, Beschl. v. 1.9.2005 - L 8 KR 80/05 ER -), unabhängig davon, auf welcher Ursache sie beruht. Dieser Ausschluss greift auch vorliegend ein, da § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BhV in Niedersachsen auf seit dem 1. September 2004 entstandene Aufwendungen Anwendung findet (vgl. RdErl. d. MF v. 21.7.2002 - 26-08 00/12, Nds. MBl. 2004, S. 523) und der Kläger an diesem Tag das Rezept eingelöst und das Medikament bezahlt hat.

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Gegen diesen Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2Nr. 2 lit. a BhV bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Ausschluss sog. Lifestyle-Präparate durch Verwaltungsvorschrift dann unzulässig ist, wenn durch Rechtsverordnung vorgesehen ist, dass die notwendigen angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall zu erstatten sind. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften als „Programm“ ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2003 - BVerwG 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168). Nach der Änderung der Beihilfevorschriften genügt der Ausschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BhV jedoch diesen Anforderungen. Denn das „Programm“ sieht nunmehr eine Erstattung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Krankheitsfall nur unter der Einschränkung vor, dass es sich nicht um Arzneimittel handelt, die von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Damit umfasst das „Programm“ der Beihilfevorschriften auch den Ausschluss sog. „Lifestyle-Präparate“, deren Anwendung auch von der privaten Lebensführung des Einzelnen geprägt ist. Dieser Ausschluss genügt den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung gefordert hat. Nunmehr ergibt sich im Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften die Entscheidung darüber, welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel jeweils ausgeschlossen sind, aus dem Programm der Beihilfevorschriften selbst und wird nicht - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall auf der Grundlage des damals geltenden rheinland-pfälzischen Rechts - ohne jegliche bindende Vorgabe des Verordnungsgebers auf den Vorschriftenanwender übertragen.

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Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Ausschluss des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a BhV rechtmäßig. Hierbei ist zunächst voranzustellen, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung den Ausschluss der sog. Lifestyle-Präparate für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen mit Art. 2 Abs. 1 und 2 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip für vereinbar erachtet hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R; HessLSG, Beschl. v. 1.09.2005 - L 8 KR 80/05 ER; NWLSG, Urt. v. 3.03.2005 - L 5 KR 169/04). Nichts anderes gilt mit Blick auf die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

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Das System der Beihilfe in seiner gegenwärtigen Gestalt ist nicht als hergebrachter Grundsatz verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Es kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (std. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720 (721) m. w. N.). Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der Vorkehrungen treffen muss, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen u. a. durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Art. 33 Abs. 5 GG gebietet jedoch nicht die Erstattung jeglicher notwendiger Aufwendungen des Beamten im Krankheitsfall aus Gründen der Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3). Mit Blick auf den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Vorschriftengeber abschließend durch das Programm der Beihilfevorschriften die Fürsorgepflicht konkretisiert. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV verletzt nicht den Wesenkern der Fürsorgepflicht, da sich der Ausschluss innerhalb des Gestaltungsspielraums hält. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht gebietet, einem Beamten an medizinischer Versorgung mehr zu gewährleisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720 (722) zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Wahlleistungen). Der Beamte kann ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, dass er Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, deren Einnahme durch die private Lebensführung bedingt sind, nicht tätigt oder aber selbst trägt.

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Insoweit ist auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips nicht ersichtlich. Ein Beamter bzw. Versorgungsempfänger, der Arzneimittel, deren Einnahme zumindest auch durch die individuelle private Lebensführung bedingt ist, weiter zu sich nehmen möchte, muss für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienst- bzw. Versorgungsbezüge so zu verwenden, wie er es möchte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.