Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 11.01.2006, Az.: 1 A 38/05

Abrechnungsfehler; Auflockerung der formalen Strenge; Beamter; Bereicherung; Besoldungs- und Versorgungsrecht; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; gesetzlicher Vorbehalt; Mangel; Mitteilungspflicht; Mitverschulden; Offensichtlichkeit; Ruhensregelung; Rückforderung ; Soldat; Soldat auf Zeit; Sorgfaltspflicht; Treu und Glauben; ungerechtfertigte Bereicherung; verschärfte Haftung; Versorgungsbezüge; Wegfall der Bereicherung; Übergangsgebührnisse; Überzahlung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
11.01.2006
Aktenzeichen
1 A 38/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Beamter im mittleren Justizvollzugsdienst bei der JVA B. (Besoldungsgruppe A 8) und wendet sich gegen die Rückforderung von Übergangsgebührnissen.

2

In der Zeit vom 2. Januar 1986 bis 4. Januar 1987 leistete der Kläger seinen Grundwehrdienst ab und war anschließend bis zum 31. Dezember 1989 Soldat auf Zeit, zuletzt als Stabsunteroffizier. Mit Wirkung vom 1. April 1992 trat er erneut in den Dienst der Bundeswehr unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ein, das am 6. November 2002 endete. Zuletzt bekleidete er den Rang eines Oberfeldwebels (Besoldungsgruppe A 7 mZ). Bereits ab dem 2. Januar 2001 absolvierte er eine Fachausbildung zum Beamten im mittleren Justizvollzugsdienst des Landes Niedersachsen unter gleichzeitiger Freistellung vom militärischen Dienst. Mit Wirkung vom 7. November 2002 wurde er als Anwärter für den mittleren Justizvollzugsdienst in den Dienst des Landes Niedersachsens übernommen.

3

Mit Bescheid vom 20. September 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgebührnisse in Höhe vom 1.565,30 EUR mtl. für den Zeitraum vom 7. November 2002 bis zum 6. November 2005. Mit Schreiben vom 27. September 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Einkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst zusammen mit den Übergangsgebührnissen gegenwärtig die Höchstgrenze nicht übersteige. Beide Bezüge könnten nebeneinander gewährt werden. Die Höchstgrenze belaufe sich zur Zeit auf 2.982,22 EUR. Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger in diesem Schreiben auf seine Pflicht hin, jede Änderung in der Verwendung sowie jede Änderung in der Höhe des Einkommens unaufgefordert anzuzeigen.

4

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 forderte die Beklagte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (nachfolgend: NLBV) auf, das Einkommen des Klägers mitzuteilen. Im Antwortschreiben vom 29. Oktober 2002 teilte das NLBV mit, dass sich die Bearbeitung noch verzögere, da noch nicht alle Unterlagen des Klägers vorlägen. Mit weiteren Schreiben vom 11. Dezember 2002 und 10. Februar 2003 forderte die Beklagte das NLBV nochmals erfolglos zur Mitteilung der Bezüge des Klägers auf.

5

Mit Fax vom 3. April 2003 übermittelte der Kläger der Beklagten ein Schreiben des NLBV vom 27. Dezember 2002 betreffend die Gewährung einer Abschlagszahlung ab dem 2. Januar 2003 sowie die Gehaltsmitteilungen für den Zeitraum Januar bis April 2003. Am 4. April 2003 faxte das NLBV der Beklagten eine Übersicht über die dem Kläger in der Zeit vom 7. November 2002 bis einschließlich April 2003 gewährten Bezüge.

6

Darauf hin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. April 2003 mit, dass die laufende Zahlung der Übergangsgebührnisse zur Vermeidung größerer Überzahlungen vorsorglich ab dem Monat Mai 2003 eingestellt werde, da die für die nach § 53 SVG zu treffende Ruhensregelung erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig seien. Über das Ergebnis der Ruhensregelung werde sie den Kläger sobald wie möglich unterrichten.

7

Mit gesondertem Bescheid vom 10. April 2004 forderte die Beklagte vom Kläger einen gewährten Ausbildungszuschuss in Höhe von 567,99 EUR zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 zurück.

8

Im Juni 2003 wurde die Zahlung der Übergangsgebührnisse wieder aufgenommen.

9

Faxnachrichtlich teilte das NLBV der Beklagten am 18. August 2004 die dem Kläger im Zeitraum von Januar 2003 bis einschließlich August 2004 gewährten Bezüge mit. Nach Anhörung des Klägers traf die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 eine Ruhensregelung und forderte die im Zeitraum vom 7. November 2002 bis 31. August 2004 überzahlten Übergangsgebührnisse unter Berücksichtigung eines Erlasses von 4.821,05 EUR in Höhe von noch 19.284,22 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gewährung von Versorgungsbezügen wie den Übergangsgebührnissen unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehe, dass die Bezüge im Rahmen der Ruhensvorschriften gekürzt, eingestellt und überbezahlte Beträge zurückgeforderten würden. Hierauf sei der Kläger mit Aushändigung des Bescheides am 2. Dezember 2002 in einem Merkblatt hingewiesen worden. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen. Die Zahlung der Übergangsgebührnisse sei ab Juni 2003 irrtümlich aufgenommen worden. Die Berechnung der Überzahlung sei nicht zu beanstanden. Aus Billigkeitsgründen ermäßige sie die Gesamtforderung um 4.821,05 EUR ermäßigt, da sie eine zeitgerechte Berechnung der Versorgungsbezüge versäumt habe.

10

Hiergegen legte der Kläger am 28. Oktober 2004 Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine von der Beklagten zur Berechnung der Überzahlung herangezogenen monatlichen Bezüge nicht mit den Angaben seiner Gehaltsmitteilungen übereinstimmten. Er sei seiner Mitteilungspflicht stets nachgekommen. Im Übrigen habe sich an seinen Einkommensverhältnissen mit Ausnahme einer Differenz von 10,00 EUR nichts geändert. Auf die Übersendung der Unterlagen Anfang April sei der Bescheid vom 10. April 2004 ergangen, indem die Beklagte für November und Dezember ein Überzahlungsbetrag von 567,99 EUR errechnet habe. Die Berechnungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Eine Fälligkeit des nunmehr berechneten Überzahlungsbetrages sei daher nicht gegeben, so dass dem Grunde nach auch ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen im Rückforderungsbescheid zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die Rückforderung aufgrund der zu den Übergangsgebührnissen erteilten Hinweise auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Die versehentliche Zahlungsaufnahme ab dem Monat Juni 2003 habe nicht den Anschein erwecken können, dass es sich hier um eine endgültige Ruhensregelung handele. Vielmehr hätte es nahe gelegen, sich umgehend nach den näheren Umständen der Zahlungsaufnahme zu erkundigen. Es habe sowohl an einer rückwirkenden Regelung für die Zeit ab dem 6. November 2002 als auch an einer Neufestsetzung der Übergangsgebührnisse gefehlt. Auch der Grund für die Verringerung des Zahlbetrages auf Grund der Lohnsteuerklassenänderung im Februar 2003 sei eindeutig in den Gehaltsbescheinigungen erkennbar gewesen, da die geänderte Lohnsteuerklasse genannt werde. Die Dauer der Bearbeitungszeit mache die Rückforderung nicht treuwidrig. Sie habe den Rückforderungsbetrag bereits aus Billigkeitsgründen gekürzt. Eine weitere Kürzung lehne sie ab, da der Kläger durch rechtzeitige Klärung nach der irrtümlichen Wiederaufnahme der Zahlung im Juni 2003 die Überzahlung im Wesentlichen hätte vermeiden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gäben keinen Anlass zu einem weiteren Absehen von der Forderung.

12

Mit seiner am 7. Februar 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren weiter. Er könne den Entreicherungseinwand erheben. Überdies sei die Rückforderung grob unbillig, da auf Seiten der Beklagten eine Vielzahl von Fehlern zu der jetzigen Situation geführt hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass er die Beklagte auf die Überzahlung hingewiesen habe. Die Zahlungen seien auch nicht irrtümlich wieder aufgenommen worden. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die Zahlungen in unverminderter Form wieder aufgenommen worden wären. Tatsächlich sei aber statt wie bisher 1.400,00 EUR monatlich die Zahlung auf 1.050,00 EUR monatlich reduziert worden, so dass er davon habe ausgehen können, dass die Beklagte nunmehr eine umfassend geprüfte Berechnung der ihm zustehenden Übergangsgebührnisse vorgenommen habe und das Bestehen möglicher Abrechnungsfehler damit abgehandelt worden sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit hierauf habe er die erbrachten Leistungen verbraucht, da er entsprechend erhöhte Unterhaltszahlungen an seine Frau geleistet und Darlehensverbindlichkeiten für das Haus getilgt habe. Einen Anlass zu einer weiteren Nachfrage bei der Beklagten habe nicht bestanden.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Januar 2005 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie verteidigt ihre angefochtenen Bescheide und führt ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, dass das in den bisherigen Berechnungen der Übergangsgebührnisse aufgeführte „Ist-Brutto“ nicht in jedem Monat mit den in der Gehaltsmitteilung angeführten Bruttobezügen übereinstimme, da in die Ermittlung dieses (fiktiven) „Ist-Brutto“ auch vorangegangene Ruhensregelungen eingeflossen seien. Die bei der Berechnung der Überzahlung herangezogenen Angaben über das Verwendungseinkommen des Klägers beruhten auf den Angaben des NLBV, die es im Monat August 2004 gemacht habe. Auch hier seien bereits etliche Nachberechnungen eingeflossen, die im eigentlichen Zahlmonat noch nicht angewiesen worden seien. So habe etwa das Land Niedersachsen den Familienzuschlag für ein Kind sowie Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten nachgezahlt. Unbeachtlich für den Entreicherungseinwand sei, ob der Kläger selbst auf die Überzahlung aufmerksam gemacht habe. Er sei zur Meldung verpflichtet. Es bestünden Zweifel, ob Entreicherung eingetreten sei, da die Tilgung von Darlehensraten keine Entreicherung bewirke, wenn sich der finanzierte Vermögensgegenstand noch im Vermögen des Bereicherungsschuldners - hier das Haus - befinde. Ungeachtet dessen könne die Entreicherungseinrede nicht erhoben werden, da Versorgungsleistungen des Dienstherrn immer unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer späteren Ruhensregelung stünden, die hier bis zum 7. Oktober 2004 nicht erfolgt sei. Die unterschiedliche Höhe der Übergangsgebührnisse beruhe auf Abzügen infolge der Änderung der Steuerklasse. Der Kläger selbst habe die Änderung der Steuerklasse von III auf VI veranlasst, und zwar bereits mit Wirkung zum Februar 2003, sodass bereits ab diesem Monat sich die gewährten Übergangsgebührnisse auf 1.057,89 EUR netto beliefen. Einen neuen Bescheid über das Ruhen der Versorgungsbezüge habe der Kläger nicht erhalten, weshalb nicht erkennbar sei, wieso der Kläger angenommen habe, sie habe eine Berechnung vorgenommen. Auch habe der Kläger die Überzahlung erkennen können, da er im Schreiben vom 27. September 2002 ausdrücklich auf den Höchstbetrag von 2.982,22 EUR und die Folgen bei Überschreiten dieser Grenze hingewiesen worden sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Niederschrift, der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang auch begründet.

20

1. Der Ruhens- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2005 ist insoweit rechtmäßig, als in ihm das teilweise Ruhen der Übergangsgebührnisse und die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der überzahlten Übergangsgebührnisse ausgesprochen worden ist. Insoweit ist die Klage unbegründet.

21

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Übergangsgebührnisse ist § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge, wozu nach § Abs. 4 Nr. 1 SVG bei Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse gehören, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes (§ 819 BGB), die zu einer verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners führt, steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVG).

22

Der Kläger hat hier die zurückgeforderten Übergangsgebührnisse ohne Rechtsgrund erhalten. Denn dem Kläger standen nach Durchführung der Ruhensberechnung nach Maßgabe von § 53 SVG Übergangsgebührnisse in Höhe von insgesamt 24.105,27 EUR nicht zu. Das Ruhen der Versorgungsbezüge ist zutreffend mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober nach Maßgabe von § 53 SVG erstmals angeordnet worden, da der Kläger in dem Zeitraum November 2002 bis August 2004 Übergangsgebührnisse erhalten hat, die zusammen mit seinem Einkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst die nach § 53 SVG maßgebliche Höchstbetragsgrenze, bei deren Überschreiten die Gewährung von Versorgungsbezüge neben einem derartigen Verwendungseinkommen nach § 53 SVG in entsprechendem Umfang ruht, überstiegen haben. Insoweit nimmt der Einzelrichter auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 7. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2005 Bezug, denen er sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die gegen die Ruhensberechnung vom Kläger erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Voranzustellen ist, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ruhens- und Rückforderungsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, hier des Widerspruchsbescheides. Soweit die Beklagte mithin im gerichtlichen Verfahren eine neue Berechnung vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung weitere Änderungen angekündigt hat, können diese keine Berücksichtigung finden, da sie erst nachträglich bekannt geworden sind und insoweit ein Änderungsbescheid noch nicht erlassen worden ist. Soweit der Kläger die dem Bescheid zugrundeliegende Berechnung als nicht nachvollziehbar erachtet, weil die Angaben in den ihm vorliegenden Gehaltsmitteilungen nicht mit den in der Berechnung benutzten Werten übereinstimmten, kann der Einzelrichter dem nicht folgen. Zutreffend ist zwar, dass die in den Gehaltsmitteilungen ausgewiesenen Bezüge, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von dem NLBV für seine Tätigkeit als Beamter erhalten hat, nicht mit den Beträgen übereinstimmen, die das NLBV der Beklagten mitgeteilt hat. Dies hat seine Ursache aber darin, dass die Mitteilung der dem Kläger gewährten Bezüge an die Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2004 Nachzahlungen berücksichtigt, die in dem jeweiligen Monat, für den die Nachzahlungen bestimmt gewesen sind, nicht in der dem Kläger vorliegenden Gehaltsmitteilung berücksichtigt waren. Die Beklagte hat ihrer Berechnung die ihr vom NLBV mitgeteilten Bezüge des Klägers zugrunde gelegt.

23

Gegenüber seiner grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Denn der Kläger unterliegt der verschärften Haftung für die überzahlten Übergangsgebührnisse.

24

Dies folgt zum einen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB aus dem Umstand, dass Verwaltungsakte, die nach § 53 SVG ergehen, als unter einem gesetzlichen Vorbehalt ergangen gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1968 - BVerwG 2 C 41.67 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16; Urt. v. 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, NVwZ 1986, 745; Urt. v. 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.5.2005 - 2 L 328/03 -). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass Ruhensberechnungen - jedenfalls in der Regel - keine endgültigen Bescheide sind und wegen des gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und dem einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gezahlten Verwendungseinkommen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen.

25

Der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung steht vorliegend zum anderen entgegen, dass der Kläger gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB der verschärften Haftung unterliegt, weil für ihn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes ist als offensichtlich anzusehen, wenn der Beamte ihn nicht erkannt hat, weil er die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht gelassen hat, wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des die Zahlung in Empfang Nehmenden ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 <79 f.>; Nds. OVG, Urt. v. 13.1.1998 - 5 L 3999/95 -). Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“. Offensichtlich ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmungen zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.12.1991 - 5 L 2583/91 -). Der Empfänger von Dienstbezügen ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht und der Empfänger von Versorgungsbezügen aufgrund der nachwirkenden beamtenrechtlichen Treuepflicht insbesondere gehalten, die ihm ausgehändigten Bezüge- und Versorgungsunterlagen zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Aus diesem Grunde wird in den Gehalts-/Versorgungsmitteilungen regelmäßig auf die Verpflichtung hingewiesen, die Angaben in der Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, in Verbindung mit anderen zugegangenen Bescheiden zu vergleichen und schon bei geringfügigen Fehlern oder Zweifeln an der Richtigkeit unverzüglich die Besoldungsstelle zu unterrichten. Im Rahmen der automatisierten Bezüge-/Versorgungsfestsetzung muss der Empfänger mit der Möglichkeit von Programmfehlern und Datenfalscheingaben rechnen. Ferner hat der Beamte sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifel durch Rückfragen beim Dienstherrn, der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt. Auf die weitere Frage, ob der Behörde ebenfalls ein Verschulden an der Überzahlung anzulasten ist, kommt es im Rahmen der Prüfung der verschärften Haftung nicht an. Dieser Frage kommt erst im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zutreffenden Billigkeitsentscheidung Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622 <623> m. w. N.). Dass auch die anweisende oder ausführende Stelle gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat, ist für die Entscheidung, ob der Empfänger einen offensichtlichen Mangel oder die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen, mithin ohne Bedeutung.

26

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann dem Kläger der Vorwurf, die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht gelassen zu haben, nicht erspart werden, da der Mangel des rechtlichen Grundes für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Dies gilt zunächst für den Zeitraum der Überzahlungen bis einschließlich Mai 2003. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2002 hat der Kläger entnehmen können, dass sein Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst zusammen mit den Übergangsgebührnissen eine gewisse, zunächst auf 2.982,22 EUR bezifferte Höchstgrenze nicht übersteigen durfte und dass es sich bei dieser Höchstgrenze nicht um eine feststehende Grenze handelt, da ihm mit geteilt worden ist, dass diese sich „zur Zeit“ auf diesen Betrag belaufe. Gleichzeitig hat die Beklagte den Kläger in diesem Schreiben auf seine Pflicht hingewiesen, jede Änderung in der Verwendung sowie jede Änderung in der Höhe des Einkommens unaufgefordert anzuzeigen. Da dem Kläger die Höchstgrenze und seine Mitteilungspflicht bekannt gewesen sind, hätte er bereits während der bis Mai 2003 laufenden Zahlungen erkennen müssen, dass zumindest teilweise eine ungerechtfertigte Zahlung von Übergangsgebührnissen vorgelegen hat. Im Ergebnis gilt dies auch für den Zeitraum ab Juni 2003, nachdem die Zahlung von Übergangsgebührnissen wieder aufgenommen worden ist. Auch insoweit hätte er die Überzahlung der Übergangsgebührnisse erkennen müssen. Denn neben der Kenntnis von der Höchstgrenze, die das Verwendungseinkommen und die Übergangsgebührnisse nicht überschreiten dürfen, und seinen Mitteilungspflichten in Bezug auf sein Dienstverhältnis, ist dem Kläger auch bekannt gewesen, dass es für die endgültige Feststellung, in welchem Umfang dem Kläger Übergangsgebührnisse zu gewähren sind, es nach § 53 SVG einer Ruhensregelung bedarf. Dies ist dem Kläger mit Schreiben vom 10. April 2003 mitgeteilt worden. Obwohl die Zahlungen im Juni 2003 wieder aufgenommen worden sind, hätte der Kläger erkennen müssen, dass eine solche Ruhensregelung noch nicht getroffen worden ist. Er war zudem verpflichtet, sich durch Nachfrage bei der Beklagten darüber Gewissheit zu verschaffen, ob eine solche Regelung noch getroffen wird oder eine Prüfung der ihm zustehenden Übergangsgebührnisse stattgefunden hat. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, er sei von einer solchen Prüfung ausgegangen, da sich der Nettobetrag der ab Juni 2003 ausgezahlten Übergangsgebührnisse von ca. 1.400,-- EUR netto auf 1.057,-- EUR netto reduziert habe. Denn diese Reduzierung ist ausweislich der in den Akten befindlichen Gehaltsmitteilungen der Beklagten Folge der Änderung der Lohnsteuerklasse III zur Lohnsteuerklasse VI, die bereits mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 eingetreten ist und zu einer höheren Besteuerung der von der Beklagte gezahlten Übergangsgebührnisse geführt hat. Die Änderung ist nicht erst im Monat Juni 2003 aufgetreten. Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Ankündigung der Einstellung der Zahlungen ab Mai 2003 zugleich einen Rückforderungsbescheid betreffend eine Forderung in Höhe von 567,99 EUR erlassen, so dass der Kläger von einer Prüfung der ihm ab Juni 2003 zustehenden Übergangsgebührnisse habe ausgehen können. Denn dieser Bescheid hat ausdrücklich und auch für den Kläger ersichtlich die Rückforderung eines Ausbildungszuschusses zum Gegenstand.

27

2. Der Ruhens- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Januar 2005 ist aber hinsichtlich der gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG getroffenen Billigkeitsentscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn diese Entscheidung ist ermessensfehlerhaft mit der Folge, dass sie aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

28

Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung ganz oder zum Teil abgesehen werden. Dem Dienstherrn steht damit ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Beamten zur Rückerstattung einer Überzahlung heranziehen will. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Rechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist indes nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86-, NVwZ 1990, 670).

29

Die Entscheidung der Beklagte, angesichts ihres erheblichen Grades an Mitverschulden in Bezug auf die Höhe der Überzahlung aus Billigkeitsgründen lediglich in Höhe von 4.821,05 EUR (= 20 v. H. der Gesamtforderung) abzusehen und Ratenzahlung zu gewähren, stellt nach den obigen Grundsätzen und den hier gegebenen Umständen eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht mehr dar.

30

Die Beklagte durfte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht davon ausgehen, dass dem Kläger neben seinen Nettoeinkünften in Höhe von 3.273,10 EUR monatlich Grundvermögen im Werte von 250.000 EUR zur Verfügung stehe. Dem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass Eigentümerin des früher mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Hauses allein seine Ehefrau sei. In dem Verwaltungsvorgang befindet sich kein Nachweis über die Eigentumsverhältnisse. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung doch Eigentümer des Hauses ist, liegen nicht vor, zumal das Grundvermögen bei der Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch gegen die Rückforderung des Ausbildungszuschusses im Rahmen der dort zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht genannt worden ist (vgl. Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004).

31

Darüber hinaus ist das Mitverschulden der Beklagten, das nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Billigkeitsgrund in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen ist, in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2005 nicht hinreichend und damit gemäß § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft gewichtet worden. Zwar hat die Beklagte im Ausgangsbescheid zur Begründung des Teilerlasses von 20 v. H. der Gesamtrückforderung pauschal ausgeführt, dass in ihrem Bereich eine zeitgerechte Berechnung der Versorgungsbezüge versäumt worden sei. Damit wird sie aber den der Überzahlung zugrunde liegenden Umständen nicht gerecht. Denn nachdem der Kläger und auch das NLBV bereits im April 2003 die Gehaltsmitteilungen vorgelegt haben, wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Ruhensberechnung durchzuführen und die Gewährung der Übergangsgebührnissen entsprechend anzupassen. Stattdessen ist lediglich eine vorsorgliche Einstellung der Zahlung von Übergangsgebührnissen angeordnet worden mit der Begründung, die für eine Ruhensberechnung benötigten Unterlagen seien nicht vollständig. Dieses ist jedoch nicht nachvollziehbar, da - nachdem das NLBV im August 2004 erneut Gehaltsmitteilungen an die Beklagte übersandt hatte - die Beklagte nunmehr die erforderliche Ruhensberechnung durchgeführt hat, ohne dass sie weitere Unterlagen benötigte. Welche Unterlagen von der Beklagten außer den Gehaltsmitteilungen gefehlt haben, um bereits im April 2003 eine Ruhensberechnung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Beklagte nach der Vorlage der Gehaltsmitteilungen im April 2003 es unterlassen hat, die aus ihrer Sicht noch erforderlichen Unterlagen vom NLBV anzufordern, nachdem sie bis zur erstmaligen Vorlage der Gehaltsmitteilungen mehrmals, im Einzelnen mit Schreiben vom 29. Oktober 2002, 11. Dezember 2002 und 10. Februar 2003, das NLBV hierzu aufgefordert hatte. Bei der Gewichtung ihres Mitverschuldens wird die Beklagte in diesem Zusammenhang zudem zu berücksichtigen haben, dass ausgehend von einer Überzahlung von insgesamt 24.105,27 EUR sich ihr Mitverschulden an der Überzahlung auf einen Betrag von 19.424,38 EUR bezieht, der ab Juni 2003 angelaufen ist.

32

Da der Beklagten hinsichtlich des Umfanges des Erlasses des Rückforderungsbetrages im Rahmen einer somit neu zutreffenden Billigkeitsentscheidung ein Ermessen eingeräumt, eine Ermessensreduzierung auf Null aber nicht gegeben ist, ist sie insoweit gemäß § 115 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.