Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.01.2006, Az.: 1 A 44/05
Altersrente; Anrechnung; Beamtenbezüge; Beamtenversorgung; Beamter; Gesamtversorgung; Renten; Renteneinkommen; Rentenversicherung; Ruhegehalt; Ruhestand; Versorgung; Versorgungsbezüge; Versorgungsempfänger; verstorbener Beamter; öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.01.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 44/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 2 S 3 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- § 69a Nr 1 BeamtVG
- § 9a BBesG
Tatbestand:
Die Kläger sind Miterben zu je 1/2 des am 6. Januar 1938 geborenen und am 18. März 2005 verstorbenen Polizeiobermeisters a. D. D.. Sie wenden sich gegen die Anrechnung von Renteneinkommen auf die Versorgungsbezüge des Verstorbenen.
Der Verstorbene befand sich in der Zeit vom 1. Oktober 1958 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 1987 im Beamtenverhältnis. Seit dem 1. März 1987 bezog er Ruhegehalt. In der Zeit vom 1. März 1989 bis zu seinem Tode erhielt er zudem von der BfA zunächst Erwerbsminderungsrente sowie ab dem 1. Februar 2003 Altersrente aufgrund einer Tätigkeit bei einer privaten Versicherungsgesellschaft, die er u. a. während seines Beamtenverhältnisses ausübte.
Mit an den Verstorbenen gerichteten Bescheid vom 30. Juli 2004 rechnete die Beklagte rückwirkend ab dem 1. März 1989 die Leistungen aus der Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge an. Hiergegen legte der Verstorbene Widerspruch mit der Begründung ein, er habe die ihm seit September 1979 zustehenden Bezüge nur teilweise, teilweise erst nach Durchführung langjähriger Rechtstreitigkeiten mit erheblicher jahrelanger zeitlicher Verzögerung und teilweise überhaupt nicht erhalten. Ihm sei Anfang 1979 die Absicht mitgeteilt worden, ihn mit Ablauf des Monats Dezember 1979 wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit Verfügung der Bezirksregierung E. vom 24. September 1979 sei die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge angeordnet worden. Mit weiterer Verfügung vom 13. Oktober 1981 der Bezirksregierung E. sei er in den Ruhestand versetzt worden. Diese Verfügung sei dann wieder aufgehoben und des weiteren mit Verfügung vom 5. November 1982 die Wiederaufnahme weiterer Ermittlungen angeordnet worden. Mit Schreiben vom 11. November 1983 habe die Bezirksregierung E. ihm mitgeteilt, dass er nun doch wieder polizeidienstfähig sei. Zwischenzeitlich, während seiner Behandlung als polizeidienstunfähig und seiner Versetzung in den Ruhestand, habe er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz eine Tätigkeit bei einer Versicherung im Angestelltenverhältnis aufgenommen. Daher habe er auch nicht der im Schreiben der Bezirksregierung E. vom 11. November 1983 enthaltenen Aufforderung nachkommen können, sein Angestelltenverhältnis zu beenden. Dies habe mit Wirkung vom 14. November 1983 wegen Fernbleibens vom Dienst zum Verlust seiner Dienstbezüge und zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geführt. Erst nach Abschluss eines vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht im Jahre 2001 geschlossenen Vergleichs habe er Dienstbezüge in Höhe von 90.000 DM brutto für den Zeitraum vom 14. November 1983 bis zum 28. Februar 1987 erhalten. Die Anrechnung der auf dieser privaten Tätigkeit beruhenden Rentenansprüche verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Dienstherr aufgrund seiner rechtswidrigen Verhaltensweise ihn gezwungen habe, trotz seines Beamtenstatus eine Tätigkeit in der privaten Wirtschaft aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. April 1997 (Az. BVerwG 2 C 29.96) ähnliche Erwägungen angestellt und ausgeführt, dass die von ihm bei dem Versicherungsunternehmen erzielten Einkünfte nicht auf die Dienstbezüge nach § 9a BBesG ohne weiteres anzurechnen seien. Daraufhin sei der Vergleich vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht geschlossen worden. Wenn aber schon die Anrechung der erzielten Einkünfte nicht habe durchgeführt werden dürfen, müsse dies auch für die Anrechnung der auf diesen Einkünften beruhenden Renteneinkünfte gelten.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach seiner Auffassung habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1997 ebenso wenig wie der vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht geschlossene Vergleich Auswirkungen auf die Durchführung der Rentenanrechnung. Für die Anrechnung sei unerheblich, wann und aus welchen Gründen der Rentenanspruch begründet worden sei.
Am 11. Februar 2005 hat der Verstorbene hiergegen Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Die Kläger als seine Erben haben den Rechtsstreit fortgeführt. Zur Begründung führen sie aus, dass das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1996 (Az. 2 L 1345/92) die in Bezug auf die Anrechung des Erwerbseinkommens auf die Dienstbezüge erlassenen Anrechnungsbescheide aufgehoben und den Dienstherrn des Verstorbenen verpflichtet habe, ihm für den benannten Zeitraum die vollen Dienstbezüge zu zahlen. In den Entscheidungsgründen habe es hervorgehoben, dass die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Dienstbezüge des Verstorbenen u. a. aus Unzumutbarkeitserwägungen ausscheide, da der Dienstherr den Verstorbenen wegen seiner festgestellten Erkrankung spätestens mit Beginn des streitigen Anrechnungszeitraums (14. November 1983) hätte in den Ruhestand versetzen müssen. In diesem Fall hätte der Verstorbene nach dem damaligen Rechtszustand vor Inkrafttreten der Anrechnungsregelung des § 53a BeamtVG zum 1. Januar 1992 privates Einkommen erzielen können, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, dieses Einkommen auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. In der hierzu ergangen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1997 werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, der in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen unterbliebener Dienstleistung und Erzielung anderen Einkommens verlange eine Wertung dahingehend, dass das anderweitige Einkommen infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielt werde konnte. Handele es sich um Einkommen, das der Beamte auch im Falle erbrachter Dienstleistung hätte erzielen können, scheide eine Anrechnung tatbestandlich aus. Darüber hinaus hätte der Verstorbene nach dieser Entscheidung spätestens ab dem 14. November 1983 in den Ruhestand versetzt werden müssen mit der Folge, dass er nach altem Recht privates Einkommen ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge hätte erzielen können. Nach diesen Vorgaben scheide nunmehr auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen Anrechnung der aus der Versicherungstätigkeit erworbenen Rentenansprüche auf die Versorgungsbezüge aus. Aus der rechtswidrig nicht erfolgten Versetzung in den Ruhestand zum 14. November 1983 dürfe dem Verstorbenen bzw. nunmehr den Klägern kein Nachteil erwachsen. Dass der Kläger bereits 1983 in den Ruhestand hätte versetzt werden müssen, bestätigten die in der Personalakte des Klägers befindlichen Gutachten.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es dem beklagten Amt durch eigenes Verschulden unbekannt geblieben sei, dass der Verstorbene bereits ab dem 1. März 1989 Rente bezogen habe. Dieses ergebe sich aus dem Prüfungsvermerk vom 10. September 2004 im Verwaltungsvorgang des Beklagten, wonach die BfA mit Schreiben vom 5. Juli 1988 den Rentenbezug angekündigt und die zuständige Sachbearbeiterin eine Überprüfung unterlassen habe. Auch ergebe sich aus diesem Vermerk, dass der Verstorbene der Beihilfestelle in den Jahren 1995, 1997, und 1999 Rentenanpassungsmitteilungen vorgelegt habe und es unterblieben sei, diese Mitteilungen dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter vorzulegen.
Die Kläger beantragen,
den Rentenanrechnungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe erstmals durch die von der Beihilfestelle zur Kenntnis gegebene Rentenanpassungsmitteilung am 17. Mai 2004 und aufgrund daraufhin eingeleiteter Ermittlungen positive Kenntnis von der Rente des Verstorbenen erlangt. Die Kenntnis der Beihilfestelle stehe nicht der Kenntnis der Abteilung Beamtenversorgung gleich. Versorgungs- und Beihilfestelle seien aus datenschutzrechtlichen Gründen zu trennen. Es seien getrennten Akten zu führen. Gegenüber der Beihilfestelle gemachte Angaben könnten nicht ohne weiteres anderen Stellen zugänglich gemacht werden, weshalb es dem Verstorbenen verwehrt sei, sich auf organisatorische Mängel zu berufen. Die Anrechnungsvorschrift sei eindeutig und lasse im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Anrechnung nicht zu. Auch komme es nicht darauf an, dass der Verstorbene im Falle eines Ruhestandes seit dem 14. November 1983 Erwerbeseinkommen ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge hätte erzielen können. Aus Fürsorgegesichtspunkten scheide eine Anrechnung ebenfalls nicht aus, da jede Festsetzung von Versorgungsbezügen unter dem Vorbehalt der Ruhensvorschriften stehe, der zeitlich nicht beschränkt sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Verstorbene durch eigenes Verhalten zur Verzögerung der Rentenanrechnung beigetragen habe. Er habe den Verstorbenen u. a. darauf hingewiesen, dass dieser den Beginn des Rentenbezuges mitzuteilen habe und die Versorgung unter Vorbehalt geleistet werde. Gleichwohl habe der Verstorbene dem zuständigen Dezernat die Zahlung der Rente nicht angezeigt und damit eine Ursache für die Verzögerung selbst gesetzt, der gegenüber sich die Säumnis der zuständigen Sachbearbeiterin des Dezernats als relativ gering darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Rentenanrechnungsbescheid vom 30. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist rechtmäßig. Das beklagte Landesamt hat zutreffend die dem Verstorbenen ab dem 1. März 1989 gewährte Rente auf dessen Versorgungsbezüge angerechnet.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523 - BeamtVG a. F.), auf die vorliegend nach § 69 a BeamtVG abzustellen ist und die auch bei Eintritt des Verstorbenen in den Ruhestand anwendbar gewesen ist, werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Ausdehnung der Anwendung von § 55 BeamtVG durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes auch auf solche Versorgungsempfänger, die sich - wie der Verstorbene - in einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis befunden haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, NVwZ 1988, 329).
Die Beachtung der Höchstgrenze nach Abs. 2 sowie die Anwendung der Abs. 3 bis 8 des § 55 BeamtVG richten sich demgegenüber nach dem zum hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Recht (§ 69 a Nr. 1 BeamtVG).
Vor diesem Hintergrund ist das beklagte Landesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die dem Verstorbenen ab dem 1. März 1989 von der BfA gewährten Renten in Form der Erwerbsminderungs- und anschließend der Altersrente in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fallen (vgl. auch BVerwG, Besch. v. 18.6.1993 - BVerwG 2 B 68.93 -, ZTR 1993 393 [BAG 14.01.1993 - 2 AZR 387/92] <LS>) und hierauf die ihm gleichzeitig gewährten Versorgungsbezüge bis zu der in Abs. 2 des BeamtVG genannten Höchstgrenze angerechnet werden. Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die Begründung des Rentenanrechnungsbescheides vom 30. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005, der sich die Kammer anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass die Anrechnung ohne weiteres für den rückwirkenden Zeitraum des Rentenbezuges zulässig ist, da es sich bei dem Rentenanrechnungsbescheid um einen Erstbescheid handelt und die Gewährung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften steht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch rückwirkend zur Anwendung kommen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1968 - BVerwG II C 41.67, ZBR 1969, 243; Urt. v. 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322; Urt. v. 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, NVwZ 1986, 745).
Der Rentenanrechnung können die Kläger nicht entgegenhalten, dass sie im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG sowie mit Blick auf den Umstand, dass der Verstorbene bereits mit Wirkung zum 14. November 1983 in den Ruhestand hätte versetzt werden müssen und in diesem Fall sein Verwendungseinkommen neben den Versorgungsbezügen anrechnungsfrei geblieben wäre, ausgeschlossen sei. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben.
Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. lässt für die Berücksichtigung von Ermessenserwägungen bei der Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge - anders als die Vorschrift des § 9a BBesG bei der Anrechnung von Verwendungseinkommen auf Dienstbezüge des Beamten - keinen Raum. Vielmehr sieht § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. bei Zusammentreffen von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Versorgungsbezügen die Anrechnung zwingend vor - und zwar seit Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes auch für diejenigen Beamten, die sich bereits vor dem 1. Januar 1966 in einem Beamtenverhältnis befunden haben. Für die Anrechnung kommt es nicht darauf an, ob die Rente auf einer Rentenanwartschaft beruht, die durch eine Tätigkeit erworben worden ist, die der Beamte nach der Beendigung oder bereits während seiner aktiven Dienstzeit ausgeübt hat: Nach dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG kommt es ohne Rücksicht auf den Grund für die Gewährung der gesetzlichen Renten allein darauf an, die Gesamtversorgung eines Beamten aus Rente und Ruhegehalt auf einen Betrag zu begrenzen, den der Beamte als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.1.2004 - BVerwG 2 C 4.03 -, DVBl. 2004, 768 m. N.).
Auch können die Kläger sich nicht darauf berufen, dass im Falle einer rechtmäßigen Versetzung des Verstorbenen in den Ruhestand mit Wirkung zum 14. November 1983 eine Anrechnung von Verwendungseinkommen nach der bis zum 31. Januar 1991 geltenden Rechtslage ausgeschlossen gewesen sei. Denn ein Anspruch dergestalt, dass Renten, die auf der Grundlage von anrechnungsfrei erzielten Verwendungseinkommen beruhen, ebenfalls anrechnungsfrei sein müssten, kennt weder das Gesetz noch ist ein solcher Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben anzuerkennen. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Januar 1991 die Gewährung von Versorgungsbezügen neben Verwendungseinkommen einerseits und Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen andererseits unterschiedlich behandelt, indem er Verwendungseinkommen nicht angerechnet hat, während nach Maßgabe von § 55 BeamtVG Renten angerechnet worden sind. Diese frühere unterschiedliche Behandlung von anrechnungsfreiem Verwendungseinkommen und anrechenbaren Renten ist wegen des dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zustehenden politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlich Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtpunkte berücksichtigen kann, nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rentenanrechnung bereits zum damaligen Zeitpunkt für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, NVwZ 1988, 329).
Die Rentenanrechnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die BfA mit Schreiben vom 5. Juli 1988 den Rentenbezug angekündigt und die zuständige Sachbearbeiterin des beklagten Landesamtes eine Überprüfung unterlassen und zudem der Verstorbene der Beihilfestelle des beklagten Landesamtes in den Jahren 1995, 1997, und 1999 Rentenanpassungsmitteilungen vorgelegt habe, es jedoch unterblieben sei, diese Mitteilungen dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter vorzulegen. Denn soweit hieraus die Kläger herleiten wollen, dass dem beklagten Landesamt ein erhebliches Mitverschulden an der zunächst unterbliebenen Rentenanrechnung trifft, ist dieser Einwand für die Rentenanrechnung, die wegen des gesetzlichen Vorbehalts, unter dem die Versorgungsbezüge gewährt werden, unbeachtlich. Dieses Vorbringen ist vielmehr im Rahmen der durch die nachträgliche Anrechnung entstandenen Überzahlung von Versorgungsbezügen und deren Rückforderung von Bedeutung. Bei der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ist im Rahmen der dort von dem beklagten Landesamt zu treffenden Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu würdigen, ob die von den Klägern vorgetragenen Einwände es rechtfertigen, von der Rückforderung ganz oder zumindest teilweise abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.