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  • ab 09.07.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 UZuwHARdErl - V. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
Redaktionelle Abkürzung
UZuwHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG, § 16 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen, z.B.

besondere Beachtung zu schenken.

Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Bußgeldkatalog soll eine - nicht abschließende - Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. Tatbestände, die nicht typisierbar und unterschiedlich geregelt sind, unterliegen hinsichtlich der Bußgeldhöhe dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden. Bei den vom Katalog nicht erfassten Verstößen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Verhängung der höchstzulässigen Geldbuße (§ 65 NNatG bzw. § 65 Abs. 5 BNatSchG) nur in den Fällen des Teils I (Allgemeiner Teil) Nr. 6.2 Gebrauch gemacht werden sollte.

Insbesondere bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten Bußgeldsätzen kann auch eine Verwarnung in Betracht kommen (siehe Nummer 3.2 des Teils I - Allgemeiner Teil -). Ein Verwarngeldkatalog für den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist diesem Bußgeldkatalog als Anlage beigefügt.

Dieser Teil (Teil V) des Bußgeldkataloges umfasst zwei Abschnitte:

  1. 1.

    Der Erste Abschnitt erfasst Tatbestände außerhalb des Artenschutzes und unterscheidet bei der Bußgeldhöhe zwischen

    1. a)

      Naturschutzgebieten und den einem ähnlichen Schutz unterstellten Flächen und Objekten (Spalte 3), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind oder die Handlung von außen hineinwirkt bzw. bei Naturdenkmälern in der geschützten Umgebung. Besonders geschützte Biotope oder besonders geschütztes Feuchtgrünland sind in Spalte 3 unter der Voraussetzung erfasst, dass sie in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragen sind oder dem Betroffenen bekannt gegeben wurden.

    2. b)

      Landschaftsschutzgebieten und anderen geschützten Flächen und Objekten (Spalte 4), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind.

    3. c)

      Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder Spalte 4 erfasst sind. Bei diesen ist der in Spalte 4 genannte Bußgeldrahmen um 20 v.H. vermindert entsprechend anzuwenden.

  2. 2.

    Der Zweite Abschnitt erfasst Tatbestände des Artenschutzes und enthält

    1. a)

      im ersten Teil die Tatbestände, bei denen bei der Bußgeldhöhe zwischen

      • streng geschützten Arten (Spalte 3),

      • besonders geschützten Arten (Spalte 4) und

      • sonstige Arten (Spalte 5)

      unterschieden wird,

    2. b)

      im zweiten Teil die übrigen Tatbestände aus dem Bereich des Artenschutzes.

Erster Abschnitt:
Tatbestände außerhalb des Artenschutzes

12345
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße (in EUR)
nach Maßgabe der Vorbemerkungen)
Geldbuße (in EUR)
(nach Maßgabe der Vorbemerkungen)
Bemerkungen
Bei Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder 4 erfasst sind, sind die Beträge der Spalte 4 um 20 v.H. zu vermindern.
-in Naturschutzgebieten-in Landschaftsschutzgebieten
-im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
-im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Erholungszone
-im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Ruhezone und Zwischenzone
-im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteile A und B
-im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteil C
-in geschützten Landschaftsbestandteilen
-an Naturdenkmälern
-in einem besonders geschützten Biotop- in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG
-auf besonders geschütztem Feuchtgrünland
1.Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von
1.1baulichen Anlagen (soweit nicht Nrn. 1.2 bis 1.8)§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; bei Naturdenkmälern: § 304 StGB prüfen
1.1.1Vorhaben bis 100 m3 umbauten Raum 250 - 12.500100 - 2.500
1.1.2Vorhaben über 100 m3 umbauten Raum 1.500 - 50.000750 - 25.000
1.2Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten
1.2.1bis 2 m2125 - 1.500*25 - 250
1.2.2über 2 m2250 - 12.500100 - 2.500
1.3Werbeanlagen oder Werbemitteln
1.3.1bis 2 m2 oder m3125 - 1.500*25 - 250
1.3.2über 2 m2 oder m3250 - 5.00050 - 1.000
1.4Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen
1.4.1bis 10.000 m2250 - 12.50050 - 2.500
1.4.2über 10.000 m25.000 - 50.0001.500 - 25.000
1.5Wohnwagen und Zelten
1.5.1bis zu 10 Tagen50 - 1.000*15 - 250
1.5.2jeder weitere Tag25 - 25010 - 50
1.6Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen
1.6.1bis 100 m2 oder 50 m Länge 500 - 5.000100 - 1.000
1.6.2bis 1.000 m2 oder 500 m Länge 2.500 - 12.500500 - 2.500
1.6.3über 1.000 m2 oder 500 m Länge 5.000 - 50.0001.000 - 25.000
1.7ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
1.7.1bis 100 m500 - 2.500100 - 500
1.7.2bis 1.000 m1.250 - 12.500250 - 2.500
1.7.3über 1.000 m2.500 - 50.000500 - 25.000
1.8Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; beim Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung siehe auch Nr. 11
1.8.1bis 1.000 m2 oder m3500 - 10.000100 - 2.500
1.8.2bis 10.000 m2 oder m32.500 - 25.000500 - 12.500
1.8.3über 10.000 m2 oder m35.000 - 50.0001.500 - 25.000
1.9Einfriedungen aller Artpro lfd. Meter 12,50, mindestens 125 EURpro lfd. Meter 2,50, mindestens 25 EUR
1.10Gewässern einschließlich Fischteichen§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
1.10.1bis 100 m2500 - 5.000100 - 1.000
1.10.2bis 1.000 m22.500 - 12.500500 - 2.500
1.10.3über 1.000 m25.000 - 50.0001.500 - 25.000
2.Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
2.1bis 100 m2250 - 2.50050 - 500
2.2bis 1.000 m21.250 - 12.500250 - 2.500
2.3über 1.000 m25.000 - 50.0001.000 - 25.000
3.Unerlaubte oder untersagte Beseitigung von Wald oder sonstigem flächenhaften Baum- oder Strauchbestand§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
3.1bis 1.000 m2500 - 5.000100 - 1.000
3.2bis 10.000 m22.500 - 12.500500 - 2.500
3.3über 10.000 m25.000 - 50.0001.500 - 25.000
4.Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von linienhaften Feldgehölzen, insbesondere Baumreihen, Hecken oder Wallhecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnensiehe auch Nr. 27
4.1bis 10 m linienhaftes Feldgehölz250 - 2.50050 - 500
4.2bis 100 m linienhaftes Feldgehölz1.250 - 12.500250 - 2.500
4.3über 100 m linienhaftes Feldgehölz2.500 - 25.000500 - 12.500
4.4Strauch oder Strauchgruppe bis 5 Exemplare150 - 5.00050 - 2.500
4.5Strauchgruppe mit mehr als 5 Exemplaren250 - 12.500100 - 5.000
4.6pro Baum250 - 12.500100 - 5.000
5.Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und SchmuckreisigkulturenDie Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
5.1bis 1.000 m2250 - 2.50050 - 500
5.2bis 10.000 m21.250 - 12.500250 - 2.500
5.3über 10.000 m22.500 - 25.000500 - 12.500
6.Unerlaubtes oder unbefugtes Abbreunen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen
6.1bis 100 m2250 - 5.00050 - 1.000
6.2bis 1.000 m21.250 - 12.500250 - 2.500
6.3über 1.000 m22.500 - 25.000500 - 12.500
7.Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen oder chemisches Abtöten von Grünland, Rasen und Heiden
7.1bis 1.000 m2500 - 10.000100 - 2.500
7.2bis 10.000 m22.500 - 25.000500 - 10.000
7.3über 10.000 m27.500 - 50.0001.500 - 25.000
8.Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Grünland, Rasen und Heiden in eine andere Nutzungsart
8.1bis 1.000 m2750 - 10.000150 - 2.500
8.2bis 10.000 m25.000 - 25.0001.000 - 10.000
8.3über 10.000 m210.000 - 50.0002.000 - 25.000
9.Unerlaubtes oder untersagtes Mähen von Grünland, Röhricht, Rasen und Heiden oder Aufbringen von Düngemitteln einschließlich Gülle und von Pflanzenschutzmittelnsiehe auch Nr. 9 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung -
9.1bis 1.000 m2250 - 5.00050 - 1.000
9.2bis 10.000 m21.250 - 12.500250 - 2.500
9.3über 10.000 m25.000 - 50.0001.000 - 25.000
10.Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen in Ackerland oder Intensivgrünland
10.1bis 1.000 m2750 - 10.000150 - 2.500
10.2bis 10.000 m25.000 - 25.0001.000 - 10.000
10.3über 10.000 m210.000 - 50.0002.000 - 25.000
11.Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
11.1bis 100 m2 oder m3100 - 1.00050 - 1.000
11.2bis 1.000 m2 oder m3500 - 10.000250 - 10.000
11.3bis 10.000 m2 oder m32.500 - 25.000500 - 25.000
11.4bis 50.000 m2 oder m35.000 - 35.0001.500 - 35.000
11.5über 50.000 m2 oder m315.000 - 50.0007.500 - 25.000
12.Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwaDie Regelungen des NJagdG und des NWaldLG bleiben unberührt.
12.1Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tieredas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURdas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURsiehe auch Nr. 24; bei geschützten Arten:
-siehe Nrn. 16 und 20,
-§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
12.2Beunruhigen oder Stören wild lebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, Äsungs- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen*25 - 5.000*25 - 2.500siehe auch Nr. 25; bei streng geschützten Arten siehe Nr. 17
12.3Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild lebender Pflanzendas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURdas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURsiehe auch Nr. 26; bei geschützten Arten:
-siehe Nr. 19,
-§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
12.4Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren50 - 10.00050 - 5.000siehe auch Nr. 28
12.5Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen*25 - 5.000*25 - 2.500
12.6Einbringen von Abfall*25 - 5.000*25 - 2.500siehe auch Nr. 1 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung -
12.7Feuer auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen anzünden oder unterhalten; Feuerwerkskörper zünden*35 - 2.500*25 - 1.500
12.8Störung der Ruhe der Natur
12.8.1durch Lärm oder auf andere Weise, z.B. durch gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen*25 - 5.000*25 - 2.500
12.8.2durch lärmintensive Veranstaltungen in der Erholungszone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer"*25 - 5.000
12.9Hunde unangeleint laufen lassen*25 - 1.000*25 - 500
12.10Drachen (in der Ruhezone und in der Zwischenzone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer" einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder ferngesteuerte Geräte außerhalb der Wege betreiben*35 - 2.500*25 - 1.500
12.11Niederbringen von Bohrungen aller Art50 - 50.000*25 - 25.000
13.Naturschutzrechtlich verbotenes Betreten von Flächen*25 - 2.000*25 - 1.000Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
14.Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten, Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art50 - 5.000*25 - 2.500Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
15.Naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von oder Baden in GewässernDie Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
15.1Befahren mit motorgetriebenem Fahrzeug50 - 5.000*25 - 2.500
15.2Befahren mit sonstigen Fahrzeugen oder das Baden50 - 2.000*25 - 1.000

Zweiter Abschnitt:
Artenschutz

1.
Zuwiderhandlungen, bei denen zwischen streng geschützten, besonders geschützten und sonstigen Arten unterschieden wird

12345
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße (in EUR)
bei streng geschützten Arten
Geldbuße (in EUR)
bei besonders geschützten Arten
Geldbuße (in EUR)
bei sonstigen Arten
16.Verstoß gegen das Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (1)das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
17.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören 50 - 10.00050 - 7.500-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
- siehe auch Nr. 12.2 -
18.Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
19.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (2)das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
- siehe auch Nr. 12.3 -
20.Verstoß gegen das Verbot, entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten 250 - 10.000100 - 7.50050 - 5.000
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV)
21.Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen oder zu haben oder sie zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote)das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
(§ 65 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG)
22.Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Artendas Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
a)zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b)zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote)(3)
(§ 65 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 16 Abs. 1 BArtSchV)
23.Verstoß gegen das Verbot, lebende Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben --das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV)

2.
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Artenschutzes

123
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße (in EUR)
24.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu fangen, zu verletzen oder zu töten (1)50 - 5.000
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.1 -
25.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu beunruhigen*25 - 5.000
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.2 -
26.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten50 - 5.000
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.3 -
27.Verstoß gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen bzw. in den in § 37 Abs. 3 und 4 NNatG genannten Zeiträumen die dort genannten Handlungen auszuführen 50 - 5.000
(§ 64 Nr. 10 NNatG)
28.Verstoß gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur und Landschaft anzusiedeln50 - 5.000
(§ 64 Nr. 11 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.4 -
29.Verstoß gegen das Verbot, Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten zu züchten 50 - 5.000
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV)
30.Verstoß gegen Bestimmungen über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen50 - 5.000
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BArtSchV)
31.Verstoß gegen Bestimmungen über Anzeigepflichten zur Erleichterung der Überwachung der Haltung und Kennzeichnung von Tieren50 - 2.500
(§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV)
32.Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride zu züchten oder zu halten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BArtSchV)50 - 5.000
33.Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride in den Flug zu entlassen50 - 2.500
-nicht oder nicht rechtzeitiges Ergreifen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3, auch i.V.m. Abs. 4 BArtSchV
-nicht rechtzeitiges Zurückführen einer Greifvogelhybride
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 BArtSchV)
34.Verstoß gegen Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 BArtSchV)50 - 2.500
35.Verstoß gegen Bestimmungen über Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Landesbehörde50 - 2.500
(§ 65 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG)
36.Verstoß gegen Bestimmungen, die Auskunftspflichtige zur Duldung von Maßnahmen, zur Unterstützung beauftragter Personen sowie zur Vorlage geschäftlicher Unterlagen verpflichten50 - 2.500
(§ 65 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG)
37.Verstoß gegen vollziehbare Auflagen in Einfuhrgenehmigungen über das Inverkehrbringen, Befördern oder zur Schau stellen von Tieren oder Pflanzen50 - 5.000
(§ 65 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG)
38.Verstoß gegen das Verbot aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3.254/91, zum Fang von Tieren Tellereisen zu verwenden (2)50 - 10.000
(§ 65 Abs. 4 BNatSchG)
39.Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Zoos200 - 50.000
(§ 64 Nr. 12 NNatG)
40.Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen100 - 25.000
(§ 64 Nr. 13 NNatG)

(1) Amtl. Anm.:

Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.

(2) Amtl. Anm.:

Unter den Voraussetzungen des § 39 PflSchG oder § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.

(3) Amtl. Anm.:

Unter den Voraussetzungen des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.

(1) Amtl. Anm.:

Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG liegt eine Straftat vor.

(2) Amtl. Anm.:

Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.