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§ 28 WattenmeerG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
Redaktionelle Abkürzung
WattenmeerG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 6 Abs. 1 in der Ruhezone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
  2. 2.
    entgegen § 6 Abs. 2 in der Ruhezone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
  3. 3.
    die Ruhezone zu anderen als den nach § 11 erlaubten Zwecken betritt,
  4. 4.
    entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 in der Zwischenzone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
  5. 5.
    entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 in der Zwischenzone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
  6. 6.
    die Zwischenzone unter Verstoß gegen § 14 betritt,
  7. 7.
    in der Erholungszone den Verboten des § 15 Abs. 2 oder einer Beschränkung nach § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 55.000 Euro.

(3) § 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entsprechend.