§ 28 WattenmeerG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
- Redaktionelle Abkürzung
- WattenmeerG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 6 Abs. 1 in der Ruhezone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
- 2.entgegen § 6 Abs. 2 in der Ruhezone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
- 3.die Ruhezone zu anderen als den nach § 11 erlaubten Zwecken betritt,
- 4.entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 in der Zwischenzone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
- 5.entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 in der Zwischenzone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
- 6.die Zwischenzone unter Verstoß gegen § 14 betritt,
- 7.in der Erholungszone den Verboten des § 15 Abs. 2 oder einer Beschränkung nach § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 55.000 Euro.
(3) § 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entsprechend.