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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5. EAÜ-RdErl - Überwachung durch die GÜL

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

5.1 Nach der Mitteilung der Erstanlegung des Überwachungsgerätes durch die HZD übernimmt die GÜL die Überwachung der oder des Verurteilten. Sie ist auch erforderlichenfalls für die Beauftragung des Vor-Ort-Services zuständig.

5.2 Systemmeldungen werden von der GÜL entsprechend den Festlegungen im "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anlage 5) bearbeitet und, soweit sie auf Weisungsverstöße hindeuten, unverzüglich der Justizsozialarbeiterin oder dem Justizsozialarbeiter über die Leitende Abteilung des AJSD in Oldenburg und der Führungsaufsichtsstelle gemeldet, die jeweils über das weitere Vorgehen entscheiden. AJSD und Führungsaufsichtsstelle unterrichten sich gegenseitig. Im Fall einer Befestigungsmanipulation nimmt die GÜL Kontakt zur Probandin oder zum Probanden auf. Wenn diese oder dieser nicht erreichbar ist oder weiterhin Anhaltspunkte für eine Manipulation gegeben sind, nimmt die GÜL Kontakt zur Polizei sowie zum Vor-Ort-Service auf. Nach der Feststellung des Aufenthaltsortes der Probandin oder des Probanden stimmt sich die GÜL mit dem Vor-Ort-Service über die Wiederanlegung des Überwachungsgerätes ab. Der Einsatz des Vor-Ort-Service erfolgt in der Regel binnen weniger Stunden nach dem Eingang der Ereignismeldung.

5.3 Bei Verstößen gegen Weisungen, die im Zusammenhang mit der EAÜ stehen, soll die Führungsaufsichtsstelle einen Strafantrag nach § 145a Satz 2 StGB stellen. Die GÜL hat keine Befugnis zum Stellen von Strafanträgen.

5.4 Bei erheblicher gegenwärtiger Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter verständigt die Führungsaufsichtsstelle oder die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter unmittelbar die der GÜL für den Alarmfall benannte Polizeidienststelle, sofern dies nicht bereits durch die GÜL geschehen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)