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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6. EAÜ-RdErl - Verfahren bei Änderung der EAÜ

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

6.1 Werden durch gerichtliche Beschlüsse technische Änderungen erforderlich (z. B. Zonen- oder Zeitplanänderungen), so informiert die Führungsaufsichtsstelle die HZD unter Nutzung des Vordrucks "Änderungsantrag elektronische Aufenthaltsüberwachung" ( A n l a g e   9 ). Die Übersendung des Formulars erfolgt ohne Nennung der Personenidentität der oder des Verurteilten, nur unter Nennung der OID per E-Mail an aufenthaltsueberwachung hzd.hessen.de.

6.2 Änderungen personenbezogener Daten der oder des Verurteilten sowie Änderungen des Führungsaufsichtsbeschlusses meldet die Führungsaufsichtsstelle unverzüglich an die GÜL. Die Mitteilung erfolgt postalisch oder per Telefax. Eine Mitteilung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig.

6.3 Im Fall eines Wohnsitzwechsels gelten die Nummern 6.1 und 6.2 entsprechend. Die GÜL benachrichtigt den Vor-Ort-Service. Eine Auswechselung des Überwachungsgerätes findet auch bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland nicht statt. Die Führungsaufsichtsstelle und die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter übermitteln alle notwendigen Daten an die jeweils künftig zuständigen Stellen.

6.4 Die Führungsaufsichtsstelle informiert die im Einzelfall zuständige Justizsozialarbeiterin oder den zuständigen Justizsozialarbeiter und die Zentralstelle Gewalt im LKA unverzüglich über die im Abschnitt VII unter Nummern 6.1 bis 6.3 beschriebenen Änderungen. Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter informiert die Leitende Abteilung des AJSD.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)