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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt X. EAÜ-RdErl - Auskunftsersuchen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder ist die GÜL auch zuständig für die Weitergabe von Daten über den Aufenthaltsort der verurteilten Person an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art (§ 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO). Die aufenthaltsbezogenen Daten werden im System gemäß § 463a Abs. 4 Satz 5 StPO nach zwei Monaten automatisiert gelöscht, es sei denn, sie werden für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Zwecke benötigt. Zum Abruf der Daten empfiehlt sich die Verwendung des Formulars "Antrag auf Übermittlung von Geodäten" ( A n l a g e   1 1 ).

Sind die Daten aufgrund der automatisierten Löschung nicht mehr verfügbar, teilt die GÜL dies der anfragenden Strafverfolgungsbehörde mit und unterrichtet hierüber unter Beifügung des Ersuchens die zuständige Führungsaufsichtsstelle.

Sind die Daten grundsätzlich verfügbar, ist zu unterscheiden, ob die zuständige Führungsaufsichtsstelle bereits involviert war oder nicht. Hat die zuständige Führungsaufsichtsstelle die Anfrage selbst gestellt oder das Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde mit der Bitte um weitere Veranlassung an die GÜL weitergeleitet, fordert die GÜL bei der HZD die entsprechenden Daten an und übersendet diese der Führungsaufsichtsstelle und/oder der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde.

Wird ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde direkt der GÜL übermittelt, ohne dass zuvor die zuständige Führungsaufsichtsstelle involviert war, hält die GÜL mit dieser unter Übersendung des Ersuchens unverzüglich Rücksprache. Stimmt die Führungsaufsichtsstelle der Datenübermittlung schriftlich zu, fordert die GÜL bei der HZD die entsprechenden Daten an und übersendet diese der Führungsaufsichtsstelle und der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde. Anderenfalls teilt die GÜL der anfragenden Stelle die Ablehnung mit.

Unabhängig von der Frage, ob eine Datenübermittlung stattfindet oder nicht, weist die GÜL die anfragende Stelle darauf hin, dass die Anfrage keine Auswirkungen auf die automatisierte Löschung der Daten nach zwei Monaten hat.

Soll die automatisierte Löschung der Daten nach zwei Monaten ausgesetzt werden, ist dies der GÜL durch die Führungsaufsichtsstelle schriftlich mitzuteilen. Die GÜL veranlasst sodann unverzüglich bei der HZD eine Herausnahme der Daten aus der Löschroutine. Nach Bestätigung durch die HZD teilt die GÜL dies der Führungsaufsichtsstelle mit.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)