EAÜ-RdErl,NI - EAÜ-Runderlass

Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 13.12.2018 - 4263-403.217 -

Vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574) (1)

- VORIS 33350 -

Das als Anlage beigefügte Konzept zur Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ) wird für verbindlich erklärt.

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
ZielI.
Anwendungsbereich II.
Anordnungsvoraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 StGB) 1.
Anordnungszwecke (§ 463a Abs. 4 StPO) 2.
BeteiligteIII.
Verfahren IV.
Prüfung der formalen Voraussetzungen 1.
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, der Jugendanstalt oder der Maßregelvollzugseinrichtung 2.
Vorprüfung der Vollstreckungsbehörde 3.
Nachträgliche Prüfung 4.
Zentrale Fallkonferenz V.
Aufgabe der Zentralen Fallkonferenz 1.
Koordinierung der Zentralen Fallkonferenz 2.
Beteiligte der Zentralen Fallkonferenz 3.
Verfahren der Zentralen Fallkonferenz 4.
Durchführung der EAÜ; ZuständigkeitenVI.
Verfahren bei der Einrichtung der EAÜ VII.
Erteilung und Zuordnung der Identifikationsnummer (OID) 1.
Beauftragung der HZD 2.
Beauftragung der GÜL 3.
Anlegen des Überwachungsgerätes 4.
Überwachung durch die GÜL 5.
Verfahren bei Änderung der EAÜ 6.
Übernahme aus einem anderen Bundesland 7.
Beendigung der EAÜVIII.
Ausschreibung zur polizeilichen BeobachtungIX.
AuskunftsersuchenX.
Datenfreigabe ohne Zustimmung der FührungsaufsichtsstelleXI.
DatenschutzXII.
EvaluationXIII.
Kriterienkatalog zur Beurteilung des Rückfallrisikos im Zusammenhang mit Führungsaufsichtsweisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGBAnlage 1
Matrix zur Auswahl geeigneter FälleAnlage 2
Datenblatt Fallkonferenz
- Koordinierungsstelle Fallkonferenz -
Anlage 3
Gerichtliche Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht beim Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ)Anlage 4
Formular Ereignismeldungen GÜLAnlage 5
Empfehlungen an die Zentrale Fallkonferenz zum Ausfüllen des Formulars "Ereignismeldungen GÜL"Anlage 5a
Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in der Führungsaufsicht
Formular zur Dokumentation der Fallkonferenz
Anlage 6
Erfassungsbogen Erstanlegung EAÜAnlage 7
Datenblatt Probandin/ProbandAnlage 8
Änderungsantrag Elektronische AufenthaltsüberwachungAnlage 9
Antrag zur Beendigung der elektronischen AufenthaltsüberwachungAnlage 10
Übermittlung von Geodaten/Aussetzung der LöschroutineAnlage 11

Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207

Abschnitt I. EAÜ-RdErl - Ziel

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Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB dient der Überwachung rückfallgefährdeter Straftäterinnen und Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht. Die EAÜ soll vor allem spezialpräventiv wirken, insbesondere indem sie eine bessere Überwachung der Einhaltung von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StGB ermöglicht und damit auch im Bewusstsein eines erhöhten Entdeckungsrisikos zur Stärkung der Eigenkontrolle der oder des Betroffenen beiträgt. Zudem soll es den Behörden erleichtert werden, im Fall einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einzuschreiten.

Das System der EAÜ ist keine Straftaten ausschließende Fesselung und ermöglicht nach der gesetzlichen Regelung auch keine anlassunabhängige permanente Echtzeitbeobachtung. Daher ist sie kein Ersatz für eine geschlossene Unterbringung.

Vor diesem Hintergrund soll der Einsatz der EAÜ auf einen bestimmten Kreis von Führungsaufsichtsprobandinnen oder Führungsaufsichtsprobanden beschränkt und durch die Auswahl gezielter gerichtlicher Weisungen sinnvoll ausgestaltet werden.

Ziel dieser Konzeption ist es, die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung der EAÜ zu strukturieren und möglichst effizient zu gestalten, ohne dabei die Erfordernisse der Resozialisierung zu vernachlässigen. Dabei richtet sich die Vorbereitung der Anordnung (Abschnitte IV und V) auf die gemeinsame Erarbeitung einer Empfehlung für einen an die Strafvollstreckungskammer zu richtenden Antrag der jeweiligen Vollstreckungsbehörde. Ob diese dem Vorschlag der Fallkonferenz folgt, obliegt allein der Vollstreckungsbehörde. Die richterliche Unabhängigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt unberührt.

Die niedersächsische Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (KURS Niedersachsen) vom 4.12.2015 (Nds. MBl. 2016 S. 22) bleibt neben dieser Konzeption anwendbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)

Absch. 2.1 - 2.2, II. - Anwendungsbereich

Abschnitt 1. EAÜ-RdErl - Anordnungsvoraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 StGB)

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Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die EAÜ kann angeordnet werden, wenn

  1. a)

    die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder aufgrund einer erledigten Maßregel eingetreten ist oder die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (insbesondere §§ 89a, 89c, 129a StGB) verhängt wurde, eingetreten ist,

  2. b)

    die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,

  3. c)

    die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art begehen wird, und

  4. d)

    die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der EAÜ liegen auch vor, wenn nur einer vorangegangenen und gemäß § 68e Abs. 1 StGB beendeten Führungsaufsicht Delikte der in Buchstabe b genannten Art zugrunde lagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)

Abschnitt 2. EAÜ-RdErl - Anordnungszwecke (§ 463a Abs. 4 StPO)

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Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die Anordnung der EAÜ kann mit vier Zielrichtungen erfolgen, die auch nebeneinander verfolgt werden können:

  1. a)

    Anordnung der EAÜ aus spezialpräventiven Gründen ohne aufenthaltsbeschränkende Weisungen,

  2. b)

    Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (Gebotszone),

  3. c)

    Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich nicht an bestimmten Orten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten, aufzuhalten (ortsbezogene Verbotszone),

  4. d)

    Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich von bestimmten potenziellen Opfern fernzuhalten (Kontaktverbotszone).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)