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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7. EAÜ-RdErl - Übernahme aus einem anderen Bundesland

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

7.1 Wird eine Führungsaufsicht bei angeordneter EAÜ aus einem anderen Bundesland übernommen, teilt die Führungsaufsichtsstelle ihre Erreichbarkeit nebst Geschäftszeichen der GÜL mit, sofern diese noch nicht ersichtlich Kenntnis hat. Die Mitteilung erfolgt postalisch oder per Telefax. Eine Mitteilung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig.

7.2 Die Führungsaufsichtsstelle prüft zugleich, ob aufgrund des Zuständigkeitswechsels Änderungen von Weisungen und Auflagen oder des taktischen Konzepts der EAÜ, insbesondere der Ge- und Verbotszonen, erforderlich sind. Erscheint dies möglich, so übermittelt die Führungsaufsichtsstelle den Fall an die Zentrale Fallkonferenz. In diesem Fall gilt Abschnitt V entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zentrale Fallkonferenz ihre Vorschläge der Führungsaufsichtsstelle mitteilt. Diese übermittelt die Vorschläge der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Im Fall von Änderungen ist nach Nummer 6 zu verfahren.

7.3 Die Zentrale Fallkonferenz ist zuständig in allen Fällen, in denen niedersächsische Staatsanwaltschaften die zuständigen Vollstreckungsbehörden sind. Die Zentrale Fallkonferenz kann im Einzelfall ferner in Fällen tätig werden, in denen Staatsanwaltschaften aus anderen Bundesländern um Stellungnahmen der Zentralen Fallkonferenz nachsuchen. Die Zentrale Fallkonferenz ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 berechtigt, die Abgabe von Stellungnahmen abzulehnen, wenn die Durchführung der zu prüfenden EAÜ absehbar keinen hinreichenden Bezug auf das Gebiet des Landes Niedersachsen haben wird.

Nummer 6.4 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)