Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt VI. EAÜ-RdErl - Durchführung der EAÜ; Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. Zuständig für die Durchführung der EAÜ ist die im Einzelfall zuständige Führungsaufsichtsstelle. Diese stellt die Erreichbarkeit durch Angabe der telefonischen Erreichbarkeit der Führungsaufsichtsstelle innerhalb der Geschäftszeiten, durch die Einrichtung einer personenunabhängigen E-Mail-Adresse sowie durch die Schaltung eines Anrufbeantworters mit entsprechenden Informationen für eine anderweitige Erreichbarkeit oder eine Rufumleitung im Fall ganztägiger Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters der Führungsaufsichtsstelle sicher.

2. Auf der Grundlage des Staats Vertrages über die Einrich tung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder bedient sich die Führungsaufsichtsstelle zur durch gehenden Gewährleistung der Überwachung der Gemeinsa men elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL). Diese ist Teil der IT-Stelle der hessischen Justiz mit Sitz in Weiterstadt und rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres besetzt. Sie ist wie folgt erreichbar:

IT-Stelle der hessischen Justiz, Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL),
Vor den Löserbecken 4,
64331 Weiterstadt,
Telefon: 06101 8009-1007,
Telefax/Digitalfax: 06101 8009-3007.

3. Die Durchführung der Überwachung wird in technischer Hinsicht durch die

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), Außenstelle Hünfeld, Technisches Monitoring Center (TMC),
Mackenzeller Straße 3,
36088 Hünfeld,

gewährleistet. Die elektronische Datenverarbeitung bei der HZD erfolgt pseudonymisiert.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)