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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt VIII. EAÜ-RdErl - Beendigung der EAÜ

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. Wird die EAÜ beendet, so teilt die Vollstreckungsbehörde dies unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle und der Zentralstelle Gewalt im LKA mit.

2. Die Führungsaufsichtsstelle unterrichtet unverzüglich die HZD unter Nutzung des Vordrucks "Antrag zur Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung" ( A n l a g e   1 0 ). Die Übersendung des Formulars erfolgt ohne Nennung der Personenidentität der oder des Verurteilten, nur unter Nennung der OID per E-Mail an aufenthaltsueberwachung@hzd.hessen.de.

3. Die Führungsaufsichtsstelle unterrichtet ferner unverzüglich die GÜL unter Nennung des Wohn- oder Aufenthaltsortes der oder des Verurteilten. Die Mitteilung erfolgt postalisch oder per Telefax. Eine Mitteilung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig. Die GÜL beauftragt den Vor-Ort-Service, das Überwachungsgerät bei der oder dem Verurteilten zum genannten Zeitpunkt abzunehmen.

4. Abschnitt VII Nr. 6.4 gilt entsprechend.

5. Ist die Anlasstat der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen, unterrichtet die Zentralstelle Gewalt im LKA unverzüglich das LKA, Abteilung 4 (Polizeilicher Staatsschutz), und die ggf. sachbearbeitende Staatsschutzdienststelle.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)